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Betrunken auf dem Rad
Radfahrer müssen weiterhin kaum eine Strafe fürchten, wenn sie betrunken Fahrrad fahren. „Eine Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) hat die Diskussion um eine Ordnungswidrigkeitsgrenze gehörig durcheinander gewirbelt“, beklagt Ute Hammer, Geschäftsführerin des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR). Fachleute des DVR und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) fordern eine Strafe ab 1,1 Promille. „Bisher gilt laut Rechtsprechung, dass Radfahrer erst ab 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig eingestuft werden“, erläutert Hammer. Dabei zeigt die Unfallstatistik längst, dass Fahrrad-Unfälle unter Alkoholeinfluss eine dramatische Entwicklung genommen haben.
Während nur jeder 22. Pkw-Unfall auf Alkohol zurück zu führen ist, steht laut dem Autoclub ACE etwa jeder achte in einen Unfall mit Personenschaden verwickelte Radfahrer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen. Doch eine gesetzliche Regelung, die einen geringeren Grenzwert vorschreibt, ist laut der Studie der UDV schwieriger geworden. Grund: Einige Probanden konnten mit mehr als 1,6 Promille einen Testparcours bewältigen, den die Universität Düsseldorf entwickelt hat. Daher ist nun sogar die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit ins Wanken geraten. Immerhin sollen aber laut Presseberichten alle UDV-Testpersonen ab 1,1 Promille gegenüber einer nüchternen Fahrt schlechtere Leistungen erbracht haben. Trotzdem befürchtet Expertin Hammer, dass es nun noch einige Jahre dauern könnte, bis Radfahrern mit Hilfe einer gesetzlichen Strafe stärker vom Fahren unter Alkoholeinfluss abgehalten werden.
Aber: Völlig sicher fühlen können sich Radler bereits heute auch unterhalb eines Blutalkoholwerts von 1,6 Promille nicht. Denn zeigen sie Ausfallerscheinungen, droht auch dann eine Strafe. „Das gilt beispielsweise beim Fahren von Schlangenlinien“, sagt die Verkehrsanwältin Daniela Mielchen. „Wird ein Autofahrer verletzt, weil er einem betrunkenen Radfahrer ausweichen will, kommt auch eine Bestrafung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder zumindest wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht“, warnt Mielchen. Neben der Geldstrafe drohe die Entziehung des Führerscheins oder zumindest ein Fahrverbot. „Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich an das Bestehen einer medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) gebunden“, sagt Mielchen. Somit bringen betrunkene Radler nicht nur sich selbst und Andere in Gefahr, sondern müssen mit schweren finanziellen und gesellschaftlichen Sanktionen rechnen, wenn sie auffallen.
geschrieben von (usk/mid) veröffentlicht am 01.09.2014 aktualisiert am 01.09.2014
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