Urteil zu Ansprüchen

BGH begrenzt fiktive Reparaturkosten

Für die Erstattung so genannter fiktiver Reparaturkosten kann auch eine freie Werkstatt als Maßstab herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat einem Bericht von „Handelsblatt online“ zufolge die entsprechenden Ansprüche in einem Urteil (Az.: IV ZR 426/14) begrenzt.
Fiktive Reparaturen sind solche, die Fahrzeughalter nach einem selbst verschuldeten Unfall ihrer Kaskoversicherung in Rechnung stellen dürfen, auch wenn der Schaden gar nicht beseitigt wird. Die Kosten einer teuren Markenwerkstatt dürfen jedoch nur unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden, entschied der BGH. Im vorliegenden Fall, ging es um einen Fahrer, der mit seinem vier Jahre alten Wagen einen Unfall mit einem Lkw selbst verschuldet hatte. Er verzichtete auf die Instandsetzung seines Wagens, veranschlagte bei seinem Versicherer aber rund 9400 Euro für die fiktive Reparatur. Diese ließ ein Gegengutachten erstellen, das zu dem Schluss kam, dass in einer ungebundenen Werkstatt wegen der geringeren Lohnkosten die Arbeiten deutlich günstiger ausgeführt werden könnten. Die Versicherung billigte dem Autofahrer daher 3000 Euro weniger zu.

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