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Erneut auf die Seite von Kindern im Straßenverkehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geschlagen. In einem nun entschiedenen Fall wollte ein Autofahrer von den Eltern eines achtjährigen Mädchen Schadensersatz haben.
Das Kind war mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg gegen das Heck des Autos des Geschädigten geprallt. Der Wagen war in einer Parkbucht abgestellt, die neben dem Gehweg markiert war. Die Richter gingen laut „Neuen Juristischen Wochenschrift“- wie die Vorinstanzen – von einer Überforderungssituation des Kindes aus.
Sie ist immer dann gegeben, wenn der Nachwuchs noch keine zehn Jahre alt ist. Dabei ist es nach Auffassung des BGH unerheblich, ob es sich um ruhenden oder fließenden Verkehr handelt. Das Mädchen kann daher für den Unfall mit dem stehenden Auto nicht verantwortlich gemacht werden (BGH, VI ZR 310/08).
geschrieben von (hw/mid) veröffentlicht am 07.09.2009 aktualisiert am 07.09.2009
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Nur wer die Folgen seiner Taten auch abschätzen kann, ist schuldfähig und kann dafür belangt werden. Kinder können das nicht und gelten deshalb als nicht schuldfähig und das ist auch gut so.
Im übrigen ist jeder für den Schutz seines Eigentums selbst verantwortlich. Also stellt eure Autos in die Garage und wenn Ihr das nicht wollt oder könnt, dann müßt ihr halt mit dem Risiko leben oder eine Vollkasko abschließen, die auch solche Schäden abdeckt.
Das Urteil ist ein Skandal, weil die Eltern und die Haftpflichtversicherung schwachsinnigerweise geschützt werden.
Die Eigentümer werden durch so ein Weltfremdes Urteil Enteignet.
Die Richter sollten wegen Realivitätsverlust und unfähigkeit sofort Entlassen werden!!!!
Als Versicherungsmakler werden wir mit solchen Situationen täglich konfrontiert:
1.) Kinder sind bis zum 7. Lj per Gesetz deliktunfähig und können daher für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Das gilt schon, solange ich den kann (bin schon über 50 grins)
2.) speziell im Straßenverkehr sind die Anforderungen noch wesentlich höher, daher geht hier die Rechtsprechung von einer regelmäßigen Überforderung von Kindern bis 10 Jahren aus
3.) Eltern sind für Ihre Kinder verantwortlich und aufsichtspflichtig. Haben die Eltern aber den Schaden bei vernünftigem Verhalten nicht vorhersehen können, trift sie keine Schuld – sie sind also auch nicht zur Haftung verpflichtet. Verletzen sie jedoch Ihre Pflichten, dann trifft sie und nicht das Kind die Schuld, ergo haften sie.
4.) Wer nicht haften muß, für den zahlt auch keine Haftpflichtversicherung – außer, man hat speziell die Deliktsunfähigkeit der Sprößlinge versichert. Machen nicht alle Gesellschaften, aber viele. Kostet aber! Und in unsere Geiz-Ist-geil-Gesellschaft ist Geiz wichtiger als Verantwortung zu übrenehmen.
5.) Nach unserer Erfahrung schreien aber in solchen Situationen die am lautetsten, die den Geiz gepachtet haben – aber auch nur, wenn sie selbst im Nachteil sind – sonst grinsen sie.
Also: in dem Urteil ging es um die Haftung des Kindes, nicht um eine evtl. Haftung der Eltern, weil…… siehe oben
Wo steht geschrieben, dass keine Schäden mit Fahrzeugen versichert sind? Wer dies behauptet sollte sich besser informieren oder seinen Haftpflicht-Versicherer wechseln. Nur wenn das BGH behauptet, dass Kinder in dem Alter für Ihre Schäden nicht haften müssen, dann kann auch eine Haftpflicht-Versicherung für den Schaden nicht einstehen. Ich halte dieses neue Urteil für absoluten Schwachsinn!
Der Hundehalter muss haften( siehe unten) nachlässige Eltern nicht! Der Bundesgerichtshof hat mal wieder " dran vorbei entschieden". Natürlich kann einem Kind solch Malheur passieren, aber die Eltern müssen gegen ein solches durch eine Haftpflicht geschützt sein. Armes Deutschland.
Tä tä tä tä tä isch liebe Deutscheland — mehr fällt mir kopfschütteln nicht zu dem Urteil ein…………………………………………..
lieber erster autor
wer hier auf jeden fall einen ander klatsche hat steht fest: sie selber!
denn verstehen kann nur, wer die urteilsbegründung gelesen hat. das ist kein freibrief für kinder autos zu demolieren!
ausserdem bringt die beste haftpflichtversicherung in dem fall nichts, denn sie übernimmt keine schäden an fahrzeugen.
folglich eine bitte: nur aufgrund der eigenen unwissenheit geschockt sein, kotzen und in sich kehren zur besserung.
Dieses Urteil bringt außer Verwirrung keine klare Rechtsposition. Den Spekulationen werden Tür und Tor geöffnet. Diese Entscheidung mit dem Hinweis zu begründen, "der BGH hätte sich auf die Seite der Kinder geschlagen", ist wohl ein Aprilscherz. Was ist mit der Aufsichtspflicht der Eltern?
Das darf doch nicht wahr sein!!! Diese Entscheidung finde ich zum k…
Sowas sollte die Haftpflicht zahlen.
Und wer mit einem Kind in dem Alter keine Haftpflicht hat, hat sowieso einen an der Klatsche.
Demnächst schickt man einfach seine Kinder los um Autos zu demolieren.
Sorry, aber ich bin geschockt!!!
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Gast auto.de
September 8, 2009 um 8:09 pm UhrDer Hundehalter muss deshalb haften, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt hat. (Anleinen vergessen!) Die Eltern eines Kindes müssen auch haften, wenn Sie die Aufsichtspflicht verletzt haben.
Nur wenn sie das nicht haben, müssen sie nicht haften, weil Kinder nicht deliktfähig sind, da sie die Folgen ihrer Handlungen nicht abschätzen können. Deshalb sind sie ja auch nicht volljährig, nicht geschäftsfähig etc.!