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Radfahrer sind in Deutschland nicht gesetzlich verpflichtet, einen Helm zu tragen. Nach einem Verkehrsunfall müssen sie dennoch mit Konsequenzen rechnen. Denn wenn sie Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen, kürzen mache Gerichte die Schadensersatz-Ansprüche. Ob das rechtens ist, überprüft ab dem 17. Juni der Bundesgerichtshof (VI ZR 281/13).
Konkreter Anlass ist der Unfall einer Radlerin, die unverschuldet gegen die Fahrertür eines Pkw geprallt und gestürzt ist. Die Frau hat dabei schwere Schädel-Hirnverletzungen erlitten. Das zuständige Landgericht Flensburg hatte der Klägerin noch den vollen Schadensersatz zugesprochen (4 O 265/11). Diese Entscheidung aber hat das Oberlandesgericht Schleswig aufgehoben und der Klägerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angelastet (22 U 67/09). Als oberste Instanz muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Ist die Kürzung der Ansprüche rechtens, würde das für Radfahrer quasi eine Helmpflicht durch die Hintertür bedeuten. Denn im Fall eines Unfalls zahlen sie beim Nichttragen eines Helmes trotz nicht bestehender gesetzlicher Pflicht.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 23.04.2014 aktualisiert am 23.04.2014
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