BGH stärkt erneut Händlerrechte

In einem Urteil vom 16. Oktober hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Recht des Verkäufers gestärkt, eine vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten abzulehnen. Dieses Recht bleibt nach Ansicht der Richter des VIII. Zivilsenats auch dann bestehen, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels zunächst generell bestritten hatte (AZ: VIII ZR 273/12).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen geschlossen. Später begehrte er von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. In erster Instanz hatte das Landgericht Regensburg die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.[foto id=“486972″ size=“small“ position=“right“]

Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Nürnberg der Klage allerdings mit der Begründung stattgegeben, das Fahrzeug sei insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten. Dies hatte ein weiteres Sachverständigen-Gutachten ergeben. Das OLG befand nun, das Autohaus könne sich nicht darauf berufen, dass die Lieferung eines neuen Wagens zu hohe Kosten verursachen würde. Es habe zuvor ja die Nacherfüllung insgesamt verweigert.

Gegen dieses OLG-Urteil ging wiederum das beklagte Autohaus in Revision, die vor dem BGH Erfolg hatte. Nach Ansicht des BGH ist das Vorgehen des Autohauses – der bestrittene Mangel am Auto – gerade nicht als Verweigerung der Nacherfüllung insgesamt zu werten. Denn „verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so kann der Käufer – wie hier – den Anspruch auf Nacherfüllung auch klageweise geltend machen“, heißt es in einer Pressemitteilung des BGH.

Die Begründung der BGH-Richter

Wird dem Käufer das Recht auf Nacherfüllung zugestanden, [foto id=“486974″ size=“small“ position=“left“]folge daraus das Recht des Verkäufers laut § 439 Abs. 3 BGB, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. „Der Verkäufer ist in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen“, urteilten die BGH-Richter.

Im konkreten Fall ist der Rechtsstreit allerdings noch nicht beendet, da das OLG Nürnberg nicht festgestellt hatte, ob die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen oder nicht. Darum „war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen“, heißt es in der BGH-Mitteilung. Die Nürnberger Richter müssen nun prüfen, ob die Kosten für die Lieferung eines neuen Wagens wirklich unverhältnismäßig hoch wären.

Quelle: kfz-betrieb Vogel (www.kfz-betrieb.vogel.de)

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