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Im Internet oder in Anzeigen beworbene Gebrauchtwagen dürfen von Händlern nur zu einem Kaufpreis angeboten werden, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist. Selbst wenn sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Nutzer richtet, reicht die Kennzeichnung mit dem Nettopreis nicht aus. Sie schafft Wettbewerbsvorteile. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im verhandelten Fall hat ein Händler seine Gebrauchtwagen über eine für jedermann zugängliche Internetplattform angeboten. Der ausgewiesene Kaufpreis enthielt jedoch nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, wodurch die Fahrzeuge des Händlers auf den ersten Blick deutlich günstiger erschienen als die von anderen gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufern angebotenen Autos. Dagegen hat ein Konkurrent geklagt, der ordnungsgemäß die Umsatzsteuer auswies und nun schlechtere Geschäfte befürchtete.
[foto id=“331242″ size=“small“ position=“right“]Der Bundesgerichtshof bestätigte in dritter Instanz das Urteil des vorherigen Gerichts und gab damit dem Kläger Recht. Händler müssen den Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer angeben, wenn Privatleute die entsprechenden Angebote ebenfalls einsehen können. „Die Angebote der Mitbewerber des Beklagten werden in ein ungünstiges Licht gerückt, weil deren Presie teurer erscheinen“, sagte das Gericht. Dies benachteilige die Konkurrenz. Das Argument des Beklagten, dass er nur an gewerbliche Nutzer verkaufe, sei irrelevant (BGH, Az. I ZR 99/08).
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 16.11.2010 aktualisiert am 16.11.2010
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Dachte das wurde immer schon so gehandhabt? Schon enorm wie erfindungsreich manch Händler ist, um seine Angebote attraktiv zu machen.
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Gast auto.de
November 16, 2010 um 3:14 pm UhrEine gute und richtige Entscheidung. Hätte schon viel früher geschehen sollen.
MB-Verkäufer