Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Haftung GmbH-Geschäftsführer
Kfz-Gewerbe werden häufig in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Da ist es für deren Geschäftsführer besonders wichtig, in welchen Fällen sie persönlich für Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern ihres Unternehmens haften. Für das Gebiet des Wettbewerbsrechts hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2014 (Az.: I ZR 242/12) eine grundlegende Entscheidung getroffen, wie der Kölner Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig berichtet.
In dem Urteilsfall verlangte die Klägerin von dem beklagten Geschäftsführer eines konkurrierenden Unternehmens die Unterlassung wettbewerbswidriger Aktionen der Mitarbeiter des Beklagten. Die Klägerin meinte, der Geschäftsführer hafte persönlich, weil er von den Verstößen Kenntnis gehabt habe und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.
Laut Creutzig verneinte der BGH – nach Überprüfung aller rechtlichen Gesichtspunkte – eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Zuerst ging das Gericht der Frage nach, ob der Beklagte selbst aktiv an den wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Mitarbeiter beteiligt war. Creutzig: „Ein Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße nach bestimmten Grundsätzen, die sich aus der sog. Garantenstellung ergeben, hätte verhindern müssen. Darunter fällt alles, was typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird.“ Das lag im konkreten Fall nicht vor.
Ferner klärte Karlsruhe die Frage, ob aus der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb die Verpflichtung resultiert, Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Diese Pflicht bestehe nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber außenstehenden Dritten, hieß es. Schließlich stellte der BGH fest, dass der Geschäftsführer natürlich persönlich haftet, wenn er ein Geschäftsmodell entwickelt und/oder umgesetzt hat, das auf wettbewerbswidrige Handlungen angelegt ist. Auch das traf im Urteilsfall nicht zu.
Quelle: asp – autoservicepraxis.de
geschrieben von auto.de veröffentlicht am 10.03.2015 aktualisiert am 10.03.2015
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.