Blinken

Blink-Muffeln geht’s an den Geldbeutel

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Gefährlicher Irrtum: Viele Autofahrer denken offenbar immer noch, dass der Blinker nur zur Zierde am Lenkrad angebracht ist. Dabei ist das Betätigen des sogenannten „Fahrtrichtungsanzeigers“ im Straßenverkehr sehr oft lebenswichtig. „Ohne Richtungsanzeige weiß man ja gar nicht, was der andere will und schon kracht es“, erklären die Experten des Auto Clubs Europa (ACE). Und deshalb geht es den Blink-Muffeln jetzt ans Leder oder besser gesagt ans Portemonnaie.

Bußgelder

In leichteren Fällen wie beim Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen oder Behinderungen beim Abbiegen müssen Fahrzeugführer mit einem Verwarnungsgeld zwischen 10 Euro und 35 Euro rechnen. Beim Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren mit Gefährdungen von Fußgängern oder dem Gegenverkehr drohen zwischen 30 Euro und 70 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg. Beim Abbiegen ohne Rücksicht auf Fußgänger oder mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beträgt das Bußgelder zwischen 70 Euro und 85 Euro, wobei auch hier regelmäßig in Flensburg ein Punkt dazu kommt.

Wichtigstes Kommunikationsmittel im Straßenverkehr

Kommt es zu einem Unfall, können die finanziellen Folgen weit höher sein. „Der Blinker ist das wichtigste Kommunikationsmittel im Straßenverkehr. Beim Abbiegen, Wechsel des Fahrstreifens oder beim Überholen kann er Missverständnisse, Überraschungseffekte und damit die Gefahr von Unfällen verringern“, so die ACE-Experten. Das Blinksignal soll anderen Verkehrsteilnehmern zeigen, dass das Fahrzeug in Kürze seine Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit deutlich ändern wird. Dies soll hektische oder panische Reaktionen der anderen vermeiden. „Daher muss die Anzeige auch früh genug einsetzen, damit sich jeder darauf einstellen kann“, empfehlen die Anwälte.

Regelungen in der StVO

Und was sagt die Straßenverkehrsordnung? Sie schreibt vor, den Fahrtrichtungsanzeiger beim Anfahren und Abbiegen rechtzeitig und deutlich zu betätigen – und das soll durch mindestens dreimaliges Aufleuchten stattfinden. Das gilt übrigens auch für die sogenannte „abknickende Vorfahrt“. Ebenfalls das Ausscheren zum Überholvorgang und das Wiedereinordnen sowie der Fahrstreifenwechsel auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen müssen durch entsprechende Blinksignale angekündigt werden. Das gilt auch für das Einfahren und Verlassen der Autobahn, das Ein- und Ausfahren aus Grundstücken oder anderen Straßenteilen. Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nach Paragraf 9a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht geblinkt werden, beim Ausfahren dagegen muss der Blinker „gesetzt“ werden.

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Wutbürgerdarsteller

Januar 26, 2015 um 10:52 am Uhr

Soweit die Theorie….

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