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Fährt ein Linienbus auf einen Pkw auf, der vor ihm plötzlich abbremst, haften sowohl der Halter des Busses als auch der des Wagens gesamtschuldnerisch gegenüber den bei dem Zusammenstoß verletzten Fahrgästen im Bus. Der Halter des Pkw kann sich hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Fahrgäste nicht damit herausreden, der Auffahrunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Darauf hat das Oberlandesgericht Nürnberg bestanden (Az. 4 U 2222/11).
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, schlossen die Richter die Haftung des Pkw deshalb nicht aus, weil der Unfall nach ihrer Auffassung nicht durch höhere Gewalt, sondern durch einen verkehrstypischen Betriebsvorgang verursacht worden war. [foto id=“415846″ size=“small“ position=“left“]“Gegenüber Dritten, die bei dem Crash verletzt worden sind, haften damit beide Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch im vollen Umfang“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die fränkische Entscheidung.
Die unterschiedlichen Verursachungsanteile an dem Aufprall würden aber erst beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Fahrzeugen zur Sprache kommen. Ob der Pkw-Halter und dessen Versicherung danach im so genannten „Innenverhältnis“ den Ausgleich des gesamten Erstattungsbeitrags verlangen können, wäre laut Nürnberger Richterspruch eine ganz andere Frage, die hier nicht zur Entscheidung anstehe.
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 26.04.2012 aktualisiert am 26.04.2012
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