Blitzer

Brennender „Blitzer“ ist keine Brandstiftung

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Copyright: Matthias Bozek / pixelio.de

Nicht selten hört man von Autofahrern, die wutentbrannt „Blitzer“ anzünden. Das ist natürlich eine Straftat. Doch was sagt der Gesetzgeber dazu? Wer ein Geschwindigkeitsmessgerät in Brand setzt macht sich „nur“ wegen Sachbeschädigung strafbar, nicht aber wegen Brandstiftung. Das geht laut D.A.S. Rechtsschutz aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor (Az. 1 Ss 6/13).

In der Regel werden die Betreffenden erwischt. Gerade fest installierte „Blitzer“ sind meist recht robust gebaut, und durch die Fotos ist eine Identifizierung verdächtiger Personen leicht. Ebenso leicht verwandelt sich dann die Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsübertretung in eine Straftat. Der Fall: Ein Autofahrer war im Landkreis Goslar zu schnell gefahren – 107 km/h statt der erlaubten 70 km/h. Prompt hatte ihn ein stationärer „Blitzer“ erwischt. Aus Angst vor dem Bußgeld – und vor einer näheren Überprüfung seines in Polen ausgestellten Führerscheins – entschloss er sich zu drastischen Maßnahmen. Er kehrte bei Nacht mit einer Trittleiter und zwei Helfern zurück. Die Drei entfernten die Glasabdeckungen vor Messgerät und Kamera, stopften Streifen von einem Bettlaken hinein und zündeten diese an. Zwar zerstörte der Brand das Gerät. Aber er löste auch einen Alarm aus, der direkt mit der nächsten Polizeistation verbunden war. So erwischten die Beamten das Trio auf frischer Tat.

Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Brandstiftung. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Das Landgericht erhöhte die Strafe auf ein Jahr und neun Monate. Der Angeklagte legte erneut Rechtsmittel ein. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Braunschweig war anderer Ansicht als die Vorinstanzen. Das Gericht wies darauf hin, dass § 306 des Strafgesetzbuches die Dinge aufzählt, an denen eine Brandstiftung begangen werden kann. Dazu gehören unter anderem Gebäude, Autos sowie „Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen. Das Landgericht hatte die Geschwindigkeitsmessanlage als technische Einrichtung angesehen.

Dem OLG zufolge sind damit jedoch Anlagen gemeint, die in einem Bezug zu einem Gewerbebetrieb oder Unternehmen stehen. Ein „Blitzer“ falle nicht darunter. Außerdem gehöre die Brandstiftung von ihrer Einordnung im Gesetz her zu den gemeingefährlichen Straftaten. Eine Gefahr für die Allgemeinheit sei aber nicht entstanden. Hier eine Brandstiftung mit dem entsprechend hohen Strafrahmen anzunehmen, sei verfehlt. Das Oberlandesgericht beurteilte die Tat daher als eine Sachbeschädigung.

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