Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Ein Wohnwagen gilt im tariflichen Sinn als Wohnung. Das hat
jetzt der Senat des Bundesarbeitsgerichtes entschieden. Im Baugewerbe kann
ein Arbeitnehmer, der die Woche über im Caravan wohnt, bei der Abrechnung
nicht den Erstwohnsitz für Sonderzahlungen wie Fahrten nach Hause geltend
machen.
Wer im Baugewerbe arbeitet, wird häufig auf Arbeitsstellen außerhalb des
eigenen Betriebs eingesetzt. Bei Wochenendheimfahrten hat der Arbeitnehmer
in diesem Fall laut Tarifvertrag Anspruch auf Auslösungszahlungen und auf
eine Fahrtkostenabgeltung. Voraussetzung ist, dass der Stammbetrieb und die
zeitweilige Arbeitsstelle mindestens 50 Kilometer auseinander liegen.
Außerdem muss der Weg vom Arbeitsplatz zur Wohnung mehr als 75 Minuten
dauern.
Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter einer Firma aus Oldenburg seinen
Hauptwohnsitz in Techentin in Mecklenburg-Vorpommern. Während der Woche
wohnte er in seinem Wohnwagen in Bad Bramstedt. Als er ab Februar 2003 auf
einer Baustelle in Bremen eingesetzt wurde, nahm er den Caravan mit und
stellte ihn auf einem Betriebshof in Hatten unter, der rund 50 Kilometer von
der Baustelle entfernt lag. Für seine Wochenendfahrten nach Techentin wollte
er nun die Sonderzahlungen geltend machen.
Das Bundesarbeitsgericht wies ebenso wie die Vorinstanzen seine Klage ab,
da der Weg zwischen seiner Wohnung in Hatten und seiner Arbeitsstelle in
Bremen weniger als 75 Minuten dauerte. Wohnung sei im tariflichen Sinne
nicht die Unterkunft am Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, sondern
diejenige, die die Woche über genutzt wird – auch wenn es sich dabei um
einen Wohnwagen handelt.
mid/lex
geschrieben von veröffentlicht am 26.01.2007 aktualisiert am 26.01.2007
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.