Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Mit der Regelung, dass Dienstwagenfahrer ein Prozent des Fahrzeug-Bruttoneupreises als geldwerten Vorteil zusammen mit ihrem Jahreseinkommen versteuern müssen, befasst sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Mit einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren soll der Fahrzeugneupreis als Bemessungsgrundlage zu Fall gebracht werden.
Am 29. September 2011 hat das Niedersächsische Finanzgericht mit einer Klageabweisung (Az.: 9 K 394/10) den Weg zum BHF freigemacht. Im Urteil wurde die Revision ausdrücklich zugelassen, da es sich bei der Regelung um eine Streitfrage mit grundsätzlicher Bedeutung handle. Inzwischen wurde die Revision beim obersten Gericht für Steuer- und Zollsachen eingereicht.
Ist es verfassungskonform und nach dem EU-Recht richtig, dass allein der deutsche Fahrzeug-Bruttoneupreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf? In der Klageführung wird auf einzelne, je nach EU-Land sehr unterschiedlichen Listenneupreise eingegangen.
Spätestens im kommenden Frühjahr ist mit einem Urteil zu rechnen. Der Bund der Steuerzahler kann sich einen höchstrichterlichen Entscheid vorstellen, der einen Abschlag von 20 Prozent von einem in Deutschland geltenden Bruttolistenpreis erlaubt. Auf den so errechneten Neupreis kann dann die 1-Prozent-Regel angewandt werden.
Dieses Verfahren wäre auch praxisgerecht, denn heutzutage bezahle keine Firma und auch kein privater Autofahrer den Listenpreis für ein Neufahrzeug, so die Organisation. Deutliche Preisnachlässe, teils bis zu 40 Prozent, seien die Regel.
geschrieben von auto.de/(gz/mid) veröffentlicht am 15.12.2011 aktualisiert am 15.12.2011
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.