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Die Schadenersatzforderungen eines „Führerscheintouristen“ hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. Der Mann hatte über mehrere Instanzen auf eine Entschädigung für den Entzug seines tschechischen Führerscheins durch die deutschen Behörden geklagt.
Seine deutsche Fahrerlaubnis hatte er zuvor verloren.
In ihrem Urteil haben die obersten deutschen Zivilrichter darüber hinaus noch einmal die aktuelle Rechtslage für deutsche Staatsbürger mit einem ausländischen Führerschein klar gemacht. Demnach sind die deutschen Behörden grundsätzlich verpflichtet, einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Zwar muss der Führerscheininhaber seinen ersten Wohnsitz in dem ausstellenden Land haben, die Behörden dürfen dies aber nicht durch eigene Ermittlungen überprüfen. Das gilt auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber in Deutschland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf einer unter Umständen verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist.
In dem verhandelten Fall war jedoch aus dem tschechischen Führerschein klar erkennbar, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland wohnte. Die Behörden waren demnach zu einer Anerkennung der Fahrerlaubnis nicht verpflichtet. Der Kläger kann somit keinen Schadenersatz beanspruchen (BGH, Az.: III ZR 212/07).
geschrieben von (hh/mid) veröffentlicht am 15.09.2008 aktualisiert am 15.09.2008
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