Bundesgerichtshof: Keine eindeutige Klärung zum Erfüllungsort

Der Bundesgerichtshof klärte jüngst durch ein Urteil, dass der „Erfüllungsort für die Nacherfüllung der Firmensitz der Beklagten ist und so ebenfalls der Erfüllungsort ihrer kaufvertraglichen Lieferverpflichtung” (siehe Paragraph 269 Abs. 1 BGB). Zwei Urteile, Oberlandesgerichts Koblenz und Amtsgericht Bersenbrück, bestätigen ebenfalls dieses Urteil. Jedoch entgegnet ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle diesem Entscheid. Hier erfahren Sie mehr von diesen konträren Urteilen.

Laut Kaufrecht (BGB, siehe oben) ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung grundsätzlich der Firmensitz des Händlers. Eine Bestätigung durch den Bundesgerichtshof erfolgte aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos fordern kann, muss er in der Regel eine „angemessene Frist zur Nacherfüllung“ setzen, das heißt er muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Fehler abzustellen.[foto id=“338346″ size=“small“ position=“right“]

Aktuelle Urteile

Der erste Fall schilderte sich folgt. Streitgegenstand war ein Faltanhänger, den der Händler beim Käufer anlieferte – obwohl dies ursprünglich vertraglich nicht so vereinbart war. Nachdem der Anhänger diverse Mängel aufwies, wollte der Käufer den Kauf „wandeln”. Das Angebot des Händlers, den Anhänger zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten am Wohnsitz der Kläger abzuholen, lehnte der Käufer allerdings ab. Er brachte den Anhänger auch nicht in die Werkstatt des Händlers. Das OLG Koblenz entschied, dass der Käufer eine Mitwirkungshandlung verweigert habe, die das Rücktrittsrecht voraussetze und wies die Klage des Käufers ab.

Im zweiten zu verhandelnden Fall ging es um einen Audi A4, den der Käufer für 2.900 Euro bei einem Händler erworben hatte. Später setzte der Käufer den Händler davon in Kenntnis, dass die Klimaanlage nicht funktioniert und er diese entsprechend einem vorgelegten Kostenvoranschlag anderweitig reparieren lassen will. Der Händler ließ sich darauf nicht ein und wollte den Schaden zunächst selber feststellen. Daraufhin forderte der Käufer den Händler auf, ihm eine Bestätigung der Kostenübernahme für die Überbringung des Fahrzeugs zur Werkstatt des Händlers zu übersenden.

Nachdem der Händler auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, machte der Käufer Schadensersatz für die Reparatur der Klimaanlage geltend. Das Amtsgericht Bersenbrück wies die Klage des Käufers ab, da dieser sich geweigert habe, dem Händler das Fahrzeug an dessen Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Somit habe er eine Mitwirkungshandlung unterlassen, die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs Voraussetzung sei.

Weiter auf Seite 2: Konkurrierende Urteile; Fazit

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Konkurrierendes Urteil

Das konkurrierende Urteil kam vom Oberlandesgericht Celle (OLG Celle). In einem Urteil vom 10.12.2009 entschied das OLG, dass die Nachbesserung eines Autos grundsätzlich am Wohnort des Käufers erfolgen muss. Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug verkauft worden, bei dem zuvor vertraglich eine Instandsetzung festgehalten wurde. Diese umfasste den Austausch des Zahnriemens und Durchsicht der Technikanlagen des Fahrzeugs. Beide Reparaturen wurden durch den Händler nicht durchgeführt. Der Verkäufer meinte, er sei nicht verpflichtet das Auto beim Käufer abzuholen, sondern dieser müsse es ihm beziehungsweise dem von ihm bestimmten Reparaturbetrieb vorbeibringen. Das OLG Celle war jedoch anderer Meinung.

Das OLG Celle berief sich hier auf die „vorherrschende Rechtssprechung”. Demnach muss die Nachbesserung eines Autos (sog. Nacherfüllung) grundsätzlich am Wohnsitz des Käufers erfolgen. Das Verlangen der beklagten Werkstatt, dass der Käufer das defekte Auto zur Nachbesserung bei ihr vorzuführen habe, sei dagegen „nicht nachvollziehbar“. Dieser Auffassung schloss sich auch der Bundesgerichtshof an.

Fazit

Neben den von uns genannten aktuellen Urteilen gab es bereits im Jahr 2007 verschiedene Urteile die besagen, dass der „Erfüllungsort der Nachbesserung der Betriebssitz der zur Nacherfüllung verpflichteten Werkstatt“ sei.[foto id=“338348″ size=“small“ position=“right“]Neben der Gesetzessystematik – so das Amts- und Oberlandesgericht – spreche auch die Verkehrssitte unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben dafür, dass der Firmensitz des Händlers Leistungsort der Nacherfüllung sei.

Der ZDK kommt zu dem Fazit: Sofern Erfüllungsort der Nacherfüllung der Firmensitz des Verkäufers ist, muss der Käufer, der einen Mangel an seinem Fahrzeug rügen möchte, dieses zunächst auf eigene Kosten zu Überprüfungszwecken zu dem Händler bringen, der ihm das Fahrzeug verkauft hat. Der Händler ist weder dazu verpflichtet, das Fahrzeug abzuholen noch eine Bestätigung der Übernahme der Transportkosten zu erteilen. Erst wenn sich nach der Überprüfung herausstellt, dass ein Mangel vorliegt, muss der Händler dem Käufer die angefallenen Transportkosten erstatten.

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Gast auto.de

Januar 11, 2011 um 10:49 am Uhr

Da gewinnt man doch wieder Vertrauen in den deutschen Rechtsstaat!

Gast auto.de

Januar 11, 2011 um 10:46 am Uhr

Eigentlich ein logisch nachvollziehbares Urteil! Also immer Fallabhängig. Verschweigt ein Händler den Defekt am Fahrzeug oder geht er der Vereinbarung nicht nach, dann gilt Erfüllungsort gleich Wohnsitz. handelt es sich jedoch um einen Schaden am fahrzeug, welcher unverhofft geschah, dann Erfüllungsort der Firmensitz.

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