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Blitzer-App
Wer eine sogenannte „Blitzer-App“ benutzt, um sich vor Geschwindigkeitskontrollen warnen zu lassen, riskiert ein Bußgeld. Denn die Nutzung dieser Apps verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Az. 2 Ss (OWi) 313/15).
Nach § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit bei sich haben, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt laut Gesetz besonders für Geräte, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen oder diese stören, zum Beispiel also für sogenannte Radarwarner.
Der Fall: Ein Autofahrer hatte bei einer Autobahnfahrt ein Smartphone mit Blitzer-App genutzt. Die App sollte vor mobilen und fest installierten Geschwindigkeitskontrollen warnen. Sie war während der Fahrt aufgerufen und in Betrieb, auch eine GPS-Verbindung bestand. Der Fahrer wechselte die Fahrspur ohne zu blinken. Daraufhin stoppte ihn die Polizei. Die Beamten erkannten die eingeschaltete Blitzer-App auf dem am Armaturenbrett befestigten Smartphone.
Das Amtsgericht Winsen/Luhe verhängte gegen ihn daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er argumentierte damit, dass niemand beweisen könne, dass die App zum Zeitpunkt der Fahrt auch wirklich funktioniert habe. Auch diene ein Smartphone ganz anderen Zwecken als der Warnung vor „Blitzern“ und sei daher nicht nach der StVO verboten. Doch das Oberlandesgericht Celle sah die Sache genauso wie das Amtsgericht. Die Richter erklärten, dass auch ein Smartphone im Sinne der Straßenverkehrsordnung als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzusehen sei, wenn der Nutzer darauf eine Blitzer-App installiere und diese während der Fahrt einschalte.
Die Rechtslage entspreche der bei einem Navi mit entsprechender Warnfunktion vor „Blitzern“. Ob die App tatsächlich funktioniert habe, sei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei nur, dass der Fahrer ein betriebsbereites Gerät bei sich gehabt habe, dass dazu bestimmt gewesen sei, vor Tempokontrollen zu warnen.
geschrieben von AMP.net/Sm veröffentlicht am 29.12.2015 aktualisiert am 30.12.2015
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selten solch einen Humbug gelesen!
Neuere Fahrzeuge haben VON WERK aus Kamerasysteme verbaut, die Verkehrszeichen erfassen können und den Fahrer warnen, wenn diese zu schnell fahren und nicht nur das. Das Fahrzeug kann aktiv die Geschwindigkeit mindern, wenn der Fahrer nicht rechtzeitig reagiert, was auch standardmäßig im AEB genutzt wird. Somit ist eine Bezeichnung vor Gericht wie
„Nach § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit bei sich haben, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören.“
absolut hinfällig!
Da sieht man mal wieder die Dummheit einiger Richter! Desweiteren sind „Blitzerwarner“ mittlerweile erlaubt, evtl. auch nur einfach schlecht rechargiert!!!!
Ich besitze auch diese App. …habe dadurch viel gespart. …scheiß auf diesem Staat. …Schaltet eure App ruhig ein…der Staat kann euch garnichts.
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ringo1011
Januar 1, 2016 um 8:29 pm UhrLaut dem obersten Gericht von Deutschland muss jedes Gesetz einen Geltungsbereich haben, damit jeder sich danach richten kann. Durch die zwei plus vier Verträge wurde der Geltungsparagraph jedoch für alle Gesetze gelöscht. Auch für den Bereich Ordnungswidrigkeiten, in dem dieser Rechtsstreit fällt. Jetzt frage ich mich: Warum muss ein Autofahrer sich an Gesetze halten, Richter dagegen könne ohne gesetzliche Grundlage Urteile sprechen? Kein Journalist schreib darüber. Warum wohl? Weil die Presse ja so ehrlich ist??