Diesel-Affäre

Bußgeldverfahren für Dieselmanipulation verweigert

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Copyright: Bundesregierung / Kugler

Das Bundesverkehrsministerium war offenbar schon frühzeitig mit der Diesel-Affäre beschäftigt. So sollen Beamte im Mai 2016 detailliert geprüft haben, wie ein Bußgeld gegen Autokonzerne verhängt werden kann. Das geht aus einer internen Expertise der Abteilung LA 23 hervor, die unter anderem für das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zuständig ist.

Dobrindt verweigert Bußgeldverfahren

In dem fünfseitigen Papier, das dem ARD-Politikmagazin "Report Mainz" vorliegt, heißt es unter anderem, es gebe "die Möglichkeit der Auferlegung einer Geldbuße". Diese betrage 5.000 Euro pro Fahrzeug, wenn dieses ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung feilgeboten würde. Bei der Abgabe falscher Erklärungen könne der Bußgeldtatbestand erfüllt sein, heißt es. Die Geldbuße könne sich gegen den Händler oder Hersteller richten. Die Beamten beziehen sich dabei unter anderem auf die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.

Der Verwaltungsrechtler Prof. Martin Führ von der Hochschule Darmstadt, der Gutachter im Abgasuntersuchungsausschuss des Bundestages war, sagte zu der Expertise im Interview mit "Report Mainz": "Die Juristen von Herrn Dobrindt sagen ganz klar, Fahrzeuge dürfen nur so in Verkehr gebracht werden, wie sie genehmigt wurden. Wer dann eine Abschalteinrichtung einbaut, bewegt sich außerhalb der Genehmigung und dafür ist ein Bußgeld zu zahlen." Und was sagt Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU)? "Ich habe sehr deutlich immer formuliert und habe gesagt, dass wir dafür sorgen, dass die Fahrzeuge, die manipuliert sind, in einen ordnungsgemäßen Zustand überführt werden. Und in Deutschland sorgen immer noch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren dann im Zweifelsfall für Strafen", so der Minister gegenüber "Report Mainz". Dazu sagte Prof. Martin Führ: "Er verschweigt genau das, was in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, nämlich Bußgeldverfahren anzustoßen, die nicht von den Gerichten, sondern von den Verwaltungsbehörden verhängt werden."

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