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Urteil
Jeder, der schon einmal ein gebrauchtes Auto gekauft oder verkauft hat, kennt diese Klausel: „gekauft wie gesehen“. Was genau darunter zu verstehen ist, hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt (Aktenzeichen: 9 U 29/17).
Eine Frau aus dem Emsland hatte einen gebrauchten Peugeot für rund 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit behauptete sie, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt dies und berief sich außerdem darauf, dass mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien. Das Landgericht Aurich hatte der Käuferin Recht gegeben, was das Oberlandesgericht Oldenburg nun bestätigt hat.
Tatsächlich hatte der Peugeot einen erheblichen, nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden, wie der beauftragte Sachverständige herausfand. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ gilt laut Gericht nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Ob der Verkäufer vom Vorschaden weiß oder nicht, spiele keine Rolle.
Denn für den Gewährleistungsanspruch der Käuferin, also die Möglichkeit, das Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis – gegebenenfalls abzüglich des Nutzwertes – zurückzuerhalten, sei Arglist des Verkäufers keine Voraussetzung. Das Argument der Gegenseite, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Er hätte im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren können – was mit Blick auf diese Entscheidung für private Verkäufer generell ratsam ist.
geschrieben von MID veröffentlicht am 25.10.2017 aktualisiert am 25.10.2017
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