Gesetzlich geregelt

Das ewige Drohnen-Lied

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Keine Frage, mit Drohnen lässt sich die Welt aus bislang verschlossenen Winkeln betrachten. Oder besser gesagt Höhen. Doch genau dort liegt das Problem. Denn außerhalb von Modellflugplätzen dürfen Drohnen maximal 100 Meter hoch fliegen. Außer: Der Besitzer verfügt über eine Ausnahmegenehmigung.

Da gibt es einiges zu beachten

Doch auch solch eine Genehmigung ist kein Freiflugschein, wie nun die Verbraucherzentrale Hessen mahnt: „Schon länger gilt: In der Nähe von Flughäfen dürfen Drohnen nicht in die Luft steigen. Nun gilt das unter anderem auch für Menschenansammlungen und Hauptverkehrswege, Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr, sensible Bereiche wie Bundesbehörden, Industrieanlagen, Gefängnisse und Krankenhäuser, Naturschutzgebiete und Wohngrundstücke, wenn die Drohnen über eine Kamera verfügt oder schwerer als 250 Gramm ist. Ausnahme: die ausdrückliche Erlaubnis der Bewohner liegt vor.“ Gleichzeitig gilt für diese Gewichtsklasse, dass sie über eine feuerfeste Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers verfügen müssen.

Besitzer von Drohnen ab einem Gewicht von zwei Kilogramm müssen zusätzlich einen Kenntnisnachweis des Luftfahrt-Bundesamtes oder eines Luftsportvereins vorweisen können. Verfügt der Drohnenbesitzer über eine gültige Pilotenlizenz, darf er damit auch seine Drohne aufsteigen lassen. Hier gilt: Erst ab einem Drohnengewicht von fünf Kilogramm ist eine ausdrückliche Aufstiegsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

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