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Ratgeber Recht
Die Schulferien sind soeben vorüber, da starten diejenigen in den wohlverdienten Urlaub im Winter, die davon nicht oder nicht mehr betroffen sind. Womit sich allerdings alle Winterurlauber herumplagen mussten und auch aktuell noch müssen, sind unberechenbare Wetterphänomene und Lawinengefahren. In vielen Skigebieten werden Windgeschwindigkeiten bis zu 200 km/h gemessen und viel Neuschnee gemeldet. Vor allem Tourengeher und Offpiste-Skifahrer müssen daher noch mehr Vorsicht walten lassen.
Denn auch, wenn Wintersportler aufgrund der Wetterlage zum gemütlichen Rumsitzen verurteilt sind, heißt es nicht gleich, dass sie ihre Reisekosten zurückerstattet bekommen. Eine Chance besteht nur, „wenn nachweislich ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, zum Beispiel wenn die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) angekündigt wurde. Dies entschied das Amtsgericht Herne schon vor einigen Jahren, und so ist es seitdem allgemein anerkannte Rechtspraxis (AG Herne, Az.: 2 C 175/99)“, erklärt ein ARAG Experte.
Wer es wegen gesperrter Straßen erst gar nicht zum Urlaubsort schafft, kann den Urlaub stornieren. „Sind nachweisbar alle Zufahrtsstraßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück. Um das zu beweisen, sollten sich Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet aufbewahren“, raten ARAG Experten. Nicht sehr vielversprechend schaut es jedoch aus, wenn der Urlauber privat ein Zimmer in einer Pension oder eine Ferienwohnung gebucht hat. Hier liegt Mietrecht vor und der angemietete Wohnraum muss bezahlt werden.
geschrieben von MID veröffentlicht am 17.01.2018 aktualisiert am 17.01.2018
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