Dauerhafte Videoüberwachung gegen Verkehrssünder unzulässig

Eine dauerhafte Videoüberwachung von Fahrbahnen verstößt gegen die Grundrechte eines jeden Menschen. Verkehrssünder, die zu schnell fahren oder den Abstand zum Vordermann unterschreiten, dürfen deshalb mit einer solch permanenten Videoüberwachung nicht überführt werden. Dies hat nun das Oberlandesgerichts Oldenburg auf Basis eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.

Im vorliegenden Fall unterschritt ein Autofahrer angeblich den erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug. Das Messergebnis einer Dauervideoüberwachung belegte dies nach Ansicht des zuständigen Landkreises, der Autofahrer bekam ein Bußgeld. Dagegen legte der Betroffene jedoch Einspruch ein. In erster Instanz wurde er daraufhin freigesprochen, da bezugnehmend auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Grundlage für eine dauerhafte Videoüberwachung fehle.

Die Überwachung sei vielmehr ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weshalb solche Beweismittel nicht verwertbar wären. Die zuständige Staatsanwaltschaft widersprach diesem Urteil und legte Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Die Richter dort bestätigten jedoch das Urteil aus erster Instanz (OLG Oldenburg, Az. Ss Bs 186/09 vom 27.11.2009).

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