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Dienstwagen
Vor der Arbeit kurz die Kinder zur Schule bringen oder Brötchen beim Bäcker holen? Darauf sollten Autofahrer verzichten, wenn sie mit einem Dienstwagen unterwegs sind. Denn bei einem Unfall ist der Wagen in diesem Fall unter Umständen nicht versichert – und der Fahrer muss den Schaden tragen.
Das belegt laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az. 5 K 684/16. KO), das einen Beamten nach einem Wildunfall zum Begleichen des Schadens verdonnerte. Der Staatsbedienstete nutzte ein Dienstfahrzeug privat und wurde dabei in einen Wildunfall verwickelt, bei dem ein Schaden in Höhe von rund 7.800 Euro entstand. Weil er nach Ansicht seines Dienstherren – des Landes Rheinland-Pfalz – „ohne Genehmigung allein aus privatem Interesse mit dem Behördenfahrzeug gefahren“ sei, habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land die daraus entstandenen Schäden ersetzen.
Der Mann wehrte sich mit dem Argument, dass Wildunfälle sonst üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt würden. Vergebens. Die Richter folgten der Position des Landes und stellten klar, dass die Benutzung von Dienstautos für Privatfahrten grundsätzlich unzulässig sei. Auch habe das Land keine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen, da Behördenfahrzeuge von der Versicherungspflicht befreit sind. Und so muss der Mann für den gesamten Schaden aufkommen.
geschrieben von MID veröffentlicht am 27.06.2017 aktualisiert am 27.06.2017
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