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Ohne den Fahrzeugbrief kann ein Pkw nicht den Besitzer wechseln, denn der Kfz-Brief gilt als Besitzstands-Dokument. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshof verweist der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).
Wenn der Verkäufer eines Gebrauchten den Kfz-Brief bis zur vollständigen Zahlung behält, gibt er damit ohne ausdrücklichen Hinweis zu verstehen, dass das Eigentum erst nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises auf den Käufer übergehen soll.
Zum Fall: Ein Autohändler verkaufte einen Gebrauchtwagen an eine Firma. Dieser übergab er das Fahrzeug, nicht aber den dazu gehörigen Kraftfahrzeugbrief. Über einen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hatten die beiden nicht gesprochen. Die Firma verkaufte anschließend das Kfz, ohne den vereinbarten Kaufpreis von 10 000 Euro an den Autohändler ausgezahlt zu haben, zum Preis von 11 560 Euro weiter. Der vermeintlich neue Eigentümer zahlte den Kaufpreis an die Firma und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag, dieser werde ihm per Einschreiben nachgeschickt. Dies geschah allerdings nicht, da der Vorbesitzer ihn noch in Besitz hatte und nun die Herausgabe des Fahrzeugs verlangte, da die Kaufpreiszahlung immer noch offen stand.
[foto id=“326303″ size=“small“ position=“right“]Vor Gericht stritten Autohändler und Käufer über das Fahrzeug. Der BGH sprach den Wagen dem Händler zu. Denn anders als in vielen anderen Staaten bedeutet die Übergabe des Kaufgegenstandes nicht, dass der Käufer in jedem Fall auch automatisch Eigentümer wird. Der Verkäufer kann sich den Eigentumsübergang bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Daher hatte er im konkreten Fall den Fahrzeugbrief einbehalten.
Nach Ansicht des BGH ist das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes an sich kein taugliches Sicherungsmittel, doch mit dem Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes bringe der Verkäufer zum Ausdruck, dass er sich gegen unberechtigte Verfügungen schützen will. Da der spätere Käufer sich nicht anhand des Kfz-Briefes über die Eigentumsverhältnisse aufklären lies, konnte er den Wagen nicht – auch nicht gutgläubig – erwerben. Insofern hat der Beklagte bei der Übernahme des Fahrzeugs grob fahrlässig gehandelt. Er hätte sich zumindest den Kfz-Brief zeigen lassen müssen, so hat der Beklagte das Fahrzeug grundsätzlich herauszugeben.
geschrieben von auto.de/VLE I foto: ddp veröffentlicht am 12.10.2010 aktualisiert am 12.10.2010
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