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Parkordnung
Das Einparken allein ist für viele Autofahrer schon eine Herausforderung. Aber mindestens ebenso schwierig ist die Frage, ob das Fahrzeug dann auch wirklich korrekt abgestellt ist. Denn es gibt eine Vielzahl von Fallstricken.
Das geht schon mit der Parkscheibe los. Denn im Prinzip darf man sich zwar einen Ersatz selbst basteln, wenn das Original wieder mal nicht zu finden ist. Allerdings muss sie den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen, nur ein Zettel mit der Ankunfts-Uhrzeit reicht also nicht.
Ganz genau geht es auch beim Einstellen der Uhrzeit zu. Schummeln gilt nicht. Es ist wichtig, den Zeiger auf die halbe oder volle Stunde zu stellen, keinesfalls dazwischen, sonst riskiert man ein Bußgeld von zehn Euro, warnen die ARAG-Experten. Wer also um 11.05 Uhr ankommt, stellt 11.30 Uhr ein. Einfach weiterdrehen, wenn die Zeit abgelaufen ist, ist nicht erlaubt, es reicht auch nicht, in der Lücke kurz vor und zurück zu fahren – der vorgeschriebene neue Parkvorgang macht streng genommen eine Fahrt um den Block nötig.
Wenn der Parkscheinautomat kaputt ist, sollte ein anderer gesucht werden. Sollte alle Mühe nicht zum Parkticket führen, muss man eine Parkscheibe auslegen und sich auch damit an die Höchstparkdauer halten.
Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, ist keine Frage der PS-Zahl, des Fahr- oder gar Sehvermögens“, so die Experten. Wer die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht, hat Vorrang. Das gilt auch, wenn er erst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss.
Wer sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz abstellt, muss auch für kurze Stopps 35 Euro Bußgeld zahlen. Keine gute Idee ist es, vor dem Supermarkt nur zu parken und nicht einzukaufen – denn die Betreiber beobachten ihre Stellplätze und arbeiten mit Abschleppfirmen zusammen. Ebenfalls nicht erlaubt ist das „Reservieren“, bei dem der Beifahrer aussteigt und den nächsten Parkplatz blockiert. Auf solch einen Blockierer zuzufahren und ihn so zum Weggehen zu bewegen, kann dann wiederum als Nötigung ausgelegt werden.
Beim Parken in besonders engen Straßen sollten Fahrer besonders vorsichtig sein: Dort behindert man oft die übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn man sein Auto nachlässig abstellt. Viele Gerichte gehen übrigens davon aus, dass eine Straßenstelle eng ist, wenn der für die Durchfahrt verbleibende Raum weniger als 3,05 Meter beträgt.
geschrieben von MID veröffentlicht am 27.05.2016 aktualisiert am 27.05.2016
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