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Nach einem schweren Autounfall kommt es auf jede Sekunde an. Denn das schnelle Eintreffen von Polizei und Rettungskräften kann über Leben und Tod entscheiden. Und dafür müssen die Autofahrer eine Rettungsgasse bilden. Viele Menschen wissen jedoch nicht, wie sie sich im Ernstfall verhalten sollen. Hinzu kommt, dass im Ausland oft andere gesetzliche Bestimmungen gelten.
Die Deutsche Verkehrswacht (DVW) rät, den Verkehrsfluss stets im Auge zu behalten. Gerät dieser ins Stocken, ist abzuwägen, ob eine Rettungsgasse notwendig ist und wie diese gebildet werden kann. „Fangen Sie nicht erst damit an, wenn der Verkehr bereits zum Stillstand gekommen ist oder die Einsatzfahrzeuge direkt hinter Ihnen stehen. Jede Minute Verzögerung kann in diesem Falle Leben kosten“, sagt DVW-Präsident Kurt Bodewig.
Die Regeln zur Bildung einer Rettungsgasse hängen unter anderem von der Anzahl der Fahrstreifen ab. Bei zwei oder vier Spuren wird sie in der Mitte der Richtungsfahrbahn gebildet. Fahrer auf der rechten Spur steuern ihre Pkw möglichst parallel zur Fahrbahn an den rechten Fahrbahnrand; jene auf der linken Fahrspur entsprechend an den linken Fahrbahnrand. Diese Regelung gilt auch im benachbarten Ausland.
Anders verhält es sich bei einer ungeraden Anzahl an Spuren; hier gibt es national unterschiedliche Bestimmungen. In Deutschland wird die Rettungsgasse bei drei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem mittleren Fahrstreifen gebildet (§ 11(2) StVO). Da sich auf der rechten Fahrspur mehr Lkw befinden, ermöglicht diese Regelung eine breitere Gasse und mehr Übersicht für die Einsatzfahrzeuge.
In Österreich ist die Rettungsgasse seit dem 1. Januar 2012 in gleicher Weise gesetzlich festgeschrieben. Allerdings kann von den ausweichenden Fahrzeugen der Seitenstreifen mitbenutzt werden. Dies ist in Deutschland nicht erlaubt, da der Streifen „nicht Bestandteil der Fahrbahn“ ist. In Tschechien ist das Bilden einer Rettungsgasse ebenfalls Pflicht. Hier bleibt aber die Spur zwischen der äußerst rechten und der nächsten Spur frei. Das ermöglicht den Einsatzfahrzeugen eine leichtere Ein- und Ausfahrt.
Grundsätzlich darf eine Rettungsgasse nur von Polizei- und Hilfsfahrzeugen befahren werden. Hierzu zählen der Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge. Aufgelöst wird die Rettungsgasse, sobald eindeutig erkennbar ist, dass der Verkehr wieder flüssig in Bewegung gerät und mit keinem weiteren Stillstand zu rechnen ist.
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 14.02.2014 aktualisiert am 14.02.2014
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