Die Verwirrung bei Blaulicht und Martinshorn

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Viele Autofahrer fühlen sich bei einem näherkommenden Rettungswagen, Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn verunsichert. Das oberste Gebot lautet dabei: Ruhe bewahren und sich orientieren, woher die Signale kommen.

Auf einspurigen Straßen gilt für Autofahrern beim Herannahen der Rettungskräfte, das Tempo zu drosseln, nach rechts an den Fahrbahnrand auszuweichen und wenn nötig anzuhalten. Auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen besteht die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Autofahrer, die direkt nach dem Blaulichtfahrer durch die Gasse preschen, riskieren viel. Sie können wegen Straßenverkehrsgefährdung den Führerschein verlieren. Im Extremfall endet die Fahrt sogar im Gefängnis.

Nur Blaulicht und Martinshorn gemeinsam gewähren einem Einsatzwagen laut Straßenverkehrsordnung das Wegerecht. Andere Verkehrsteilnehmer müssen deshalb sofort freie Bahn schaffen. Das Wegerecht darf nur genutzt werden, um beispielsweise Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder flüchtige Personen zu verfolgen, so die ARAG-Experten. Fußgänger und Radfahrer müssen ebenso die Einsatzfahrzeuge passieren lassen.

Für die Fahrer von Rettungs- und Einsatzwagen gibt es spezielle Fahrsicherheitstrainings. Dort lernen die Teilnehmer, kritische Situationen rechtzeitig zu erkennen. Wenn es trotzdem mit einem Einsatzwagen zum Crash kommt, entscheidet der Einzelfall. Die Kollision kann für den Autofahrer aber sehr teuer werden, da er ja verpflichtet ist, einem Einsatzfahrzeug sofort Platz zu machen.

Nach einem Zusammenstoß von Polizeiwagen und einem Pkw kann jedoch auch die Polizei zu 50 Prozent für den entstandenen Schaden haften: Im konkreten Fall war ein Polizeiauto bei einem Notfall nur mit Blaulicht bei roter Ampel in eine Kreuzung eingefahren. Ein Autofahrer aus dem Querverkehr konnte gerade noch bremsen, als er das Polizeifahrzeug sah. Doch für seinen Hintermann kam die Vollbremsung zu plötzlich, und er krachte ihm ins Heck. Da das Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht und ohne Martinshorn unterwegs war, klagte der Angefahrene und bekam zum Teil recht. Auch wenn sich der Polizist auf einem Einsatz befunden hat, muss er das Martinshorn einschalten, wenn er von seinem Sonderrecht Gebrauch machen will. Beide Parteien hafteten zu jeweils 50 Prozent (KG Berlin, Az.: 12 U 15/04).

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