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Drängler sind für viele Autofahrer gerade auf der Autobahn ein Ärgernis. Ob das dichte Auffahren tatsächlich gesetzeswidrig ist, bestimmt das konkrete Verhalten des Dränglers. Laut Paragraph 240 des Strafgesetzbuches liegt eine Nötigung dann vor, wenn der Drängler den Fahrer vor ihm gefährdet. Denn um den Zusammenstoß zu verhindern, muss der vorausfahrende Wagen meist beschleunigen, was einer Nötigung entspricht. Dies bestrafen Gerichte mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.
In einem Strafverfahren ist es laut ARAG-Experten jedoch nicht leicht nachzuweisen, ob eine Nötigung wirklich vorliegt. Denn zu dichtes Auffahren stellt zunächst keine ausdrückliche Drohung dar. In Zweifelsfällen beurteilen die Richter das dichte Auffahren häufig nur als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung: Konkret muss nach Paragraph 4 der Straßenverkehrsordnung der Abstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen so groß sein, dass auch bei einem plötzlichen Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Kollision zu befürchten ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt festgelegt, wann Drängeln auf der Autobahn zumindest ein Bußgeld kostet: Autofahrer, die mehr als drei Sekunden einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Wagen haben, müssen demnach zahlen. Im konkreten Fall war ein 57-jähriger Autofahrer zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt worden, weil er auf der Autobahn bei Tempo 131 über eine Strecke von 123 Metern lediglich einen Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 78/13).
geschrieben von auto.de/(agr/mid) veröffentlicht am 18.10.2013 aktualisiert am 18.10.2013
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