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Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit parallel zur Fahrbahn zurückgelegt ist. Davor spricht laut ARAG bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet, der erste Anschein stets für das Verschulden des Einfahrenden.
In einem konkreten Fall kam es beim Ausparken vom rechten Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Taxi, das sich von hinten genähert hatte. Dabei wurde der ausparkende Volkswagen beschädigt. Den Schaden forderte die Besitzerin vom Taxibesitzer ein. Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen, denn derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren wolle, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass sich die Kollision kurz nach dem Einfahren in die Straße ereignet habe.
Die VW-Fahrerin habe daher den Schaden selbst zu tragen. Anders läge der Fall, wenn sie bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit „fahrbahnparallel“ zurückgelegt hätte (AG München, Az.: 344 C 8222/11).
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 05.09.2013 aktualisiert am 05.09.2013
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