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E-Skateboard
Skateboards sind schon seit den 1990ern für viele Jugendliche eine echte Mobilitätsalternative zum Fahrrad. Seit einigen Jahren gibt es die rollenden Bretter analog zu den angesagten E-Bikes auch mit Elektromotor. Diese haben aber durchaus ihre Tücken. Denn dabei handelt es sich im Gegensatz zu den nicht motorisierten Varianten offiziell nicht um „Sportgeräte“. Und das hat Konsequenzen.
Die Einteilung der Vehikel ist schwierig. Eine Durchführungs-Verordnung der EU (2015/386) vom 5. März 2015 regelt die Einordnung von „vierrädrigen Skateboards, deren Elektromotor per Fernbedienung gesteuert wird“: Da es an Lenk- und Bremssystemen fehlt, kommt eine Kategorisierung als Kraftfahrzeug nicht in Frage. Und mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h bis 31 km/h – Hersteller geben zum Teil Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 45 km/h an – scheidet ebenso eine Einordnung als Spielfahrzeug für Kinder aus. Folglich gelten diese E-Skateboards laut ARAG-Experten als „Unterhaltungsware aus dem Sportbereich“. Das mag für Skater nach Haarspalterei klingen, kann aber weitreichende Folgen haben. Denn die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist damit nicht eindeutig geregelt. Weil die rasanten Bretter nicht als Sportgeräte gelten, sind sie außerdem nicht bei der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Dort gilt allgemein die 6-km/h-Grenze. Der Betrieb der mehrere hundert Euro teuren Boards ist somit laut den Experten derzeit nur auf privaten Plätzen oder auf dafür vorgesehenen und abgegrenzten Arealen uneingeschränkt erlaubt.
geschrieben von MID veröffentlicht am 11.08.2015 aktualisiert am 11.08.2015
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