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Stellt der Nachwuchs Unsinn an, haften in der Regel die Eltern für ihre Kinder. Doch dies trifft nicht in jedem Fall zu. Denn die elterliche Aufsichtspflicht hat auch Grenzen. So ist es zum Beispiel nicht erforderlich, einen achtjährigen im Radfahren geübten Sprössling bei jeder Fahrt zu beaufsichtigen, vertrat laut der Hamburg-Mannheimer Sachversicherung das Landgericht Coburg in einem dort verhandelten Fall.
Ein Junge war bei der Fahrradfahrt in der Sackgasse vor der elterlichen Wohnung gegen die geöffnete Fahrertür eines dort parkenden Autos gefahren. Dabei entstand ein Schaden von rund 1 100 Euro. Diesen wollte der Wagenbesitzer von den Eltern erstattet haben, weil sie seiner Meinung nach ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten.
Da das Kind aber nachweislich schon lange allein fahren konnte und im allgemeinen gut mit dem Rad zurecht kam, wiesen die Richter den Anspruch zurück. Unter diesen Gegebenheiten müssten die Eltern ihren Sohn in direkter Wohnumgebung nicht ständig beaufsichtigen (LG Coburg, Az.: 33 S 66/08).
geschrieben von (niza/mid) veröffentlicht am 24.07.2009 aktualisiert am 24.07.2009
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