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Bei der Angabe der Emissionswerte müssen Kfz-Händler laut Bundesgerichtshof ihrer Kennzeichnungspflicht nachkommen und dürfen die Emissionsangaben nicht im Kleingedruckten verstecken. Damit wies das Gericht die Beschwerde eines Autohändlers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Hamm (AZ: I-4 U 58/10) ab.
Laut dem Fachblatt „kfz-Betrieb“ haben die obersten Richter der Deutschen Umwelthilfe im Streit um diese deutlich erkennbaren Werte Recht gegeben. Grund für die Klage war die Zeitungsanzeige eines Autohändlers, der gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ( Pkw-EnVKV ) verstoßen hat[foto id=“407916″ size=“small“ position=“right“], weil er die Emissionsangaben im Kleingedruckten versteckt hatte. Die Pkw-EnVKV verlangt, dass die Angaben zum Verbrauch und den Emissionen auch bei einem flüchtigen Blick leicht zu erkennen sind. Weil der Händler gegen diese Vorgaben verstoßen hatte, hat er bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben, wollte aber die fällige Strafe von 10 000 Euro nicht bezahlen. Doch diese wird jetzt fällig.
Der stark verklausulierte Text der Pkw-EnVKV stellt für viele Kfz-Betriebe ein ernstzunehmendes Problem dar. Dies zumindest legt die Vielzahl an rechtlichen Auseinandersetzungen nahe. Bereits seit 2010 weist der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) darauf hin, dass bei der Gestaltung von Printanzeigen folgende Aspekten zu beachten sind:
• Als Hauptteil der Werbebotschaft ist in der Regel die Fahrzeugbeschreibung aufzufassen, also die Angaben zu Ausstattungsdetails und Motorisierung. Daher ist es zu empfehlen, einerseits die Schrift der Verbrauchs- und Emissionsangaben so zu wählen, wie bei Werbeaussagen zuvor, und andererseits diese Angaben als separaten Textblock in unmittelbare Nähe zur den Angaben der Motorisierung zu platzieren.
• Verbrauchs- und Emissionsangaben sollten sich nicht unterhalb der Angaben zur Firma (Name und Adresse) befinden.
• Die Angaben sollten nicht in einem Fließtext mit anderen Angaben (z.B. zur Ausstattung) vermischt werden und schon gar nicht in einer umfangreichen Fußnote untergehen, die mit vielen anderen Informationen z.B. zu Finanzierungsmodellen und -bedingungen versehen ist.
• Sternchenhinweise verbieten sich, wenn sich deren Auflösung sehr klein gedruckt am äußersten Rand oder gar vertikal links oder rechts an der Seite der Anzeige befindet.
geschrieben von auto.de/(js/mid) veröffentlicht am 19.03.2012 aktualisiert am 19.03.2012
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