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Zahlreiche Arbeitnehmer fahren aus beruflichen Gründen mehrfach pro Tag die Strecke zu und von ihrem Arbeitsplatz. Die Entfernungspauschale umfasst im Steuerrecht jedoch nur je einmal die Hin- und die Rückfahrt. Auch wenn darin eine Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern zu sehen ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Hessische Finanzgericht am 6. Februar 2012 (AZ: 4 K 3301/09).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall ging es um einen Musiker, der häufig zweimal täglich von seiner Wohnung zum Theater fährt. Laut seines Arbeitsvertrages muss er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an bestimmten Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen [foto id=“410474″ size=“small“ position=“left“]Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.
Das Finanzgericht in Hessen entschied, dass mit der Entfernungspauschale auch die zweite tägliche Fahrt eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte abgegolten ist. Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, könnten in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen. Ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt sei nicht möglich. Damit liege zwar eine Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte die volle Entfernungspauschale erhielten. Dies sei jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es handele sich hier um einen Sonderfall, der nicht speziell geregelt werden müsse.
geschrieben von auto.de/(vmi/mid) veröffentlicht am 16.03.2012 aktualisiert am 16.03.2012
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