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Hilft ein Holz-Käufer beim Öffnen der Ladeklappe des Lieferfahrzeugs und wird dabei verletzt, muss sich der Lieferant das Malheur als Arbeitsunfall anrechnen lassen. Obwohl das eigentliche Abladen des Holzes vom Anhänger normalerweise Aufgabe des Käufers wäre und damit dessen Privatversicherung hätte einspringen müssen. Das hat jetzt das Sozialgericht Aachen entschieden (Az. S 8 U 34/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, brachte der Sohn eines Landwirts eine bestellte Ladung Brennholz auf einem Anhänger zum Hause eines Käufers. Nachdem er diesen gebeten hatte, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen, löste sie sich plötzlich von selbst und verletzte den Käufer so stark an Bein und Hand, dass er ins Krankenhaus musste. Die Berufsgenossenschaft des Holz-Bauern als zuständiger Unfallversicherungsträger wollte allerdings nicht für die Kosten aufkommen.
Muss sie aber, entschied das Sozialgericht. Das tragische Geschehen sei eindeutig als Arbeitsunfall zu bewerten. „Zur ordnungsgemäßen Anlieferung einer Ware gehört immer auch das Bereitmachen des Transportfahrzeugs zum Abladen“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Tanja Leopold. Da sich der Käufer nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzte, habe er eine Aufgabe des Landwirts erfüllt und sei deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden.
geschrieben von auto.de/(auto-reporter.net) veröffentlicht am 08.04.2010 aktualisiert am 08.04.2010
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