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Der Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall besteht auch dann, wenn der Geschädigte zunächst mit der gegnerischen Versicherung verhandelt und erst später einen Anwalt nimmt.
So entschied nun das Landgericht Chemnitz (Az. 6 S 105/12). Im verhandelten Fall wandte sich das Unfallopfer nach einem Blechschaden zunächst an die gegnerische Versicherung, die ihm mitteilte, den Schaden zu regulieren. Bei einer späteren Nachfrage erfuhr der Geschädigte laut des Deutschen Anwaltsvereins, dass die Assekuranz noch auf die Schadensanzeige ihres Versicherten warte.
Die Werkstatt des Geschädigten hatte sein Auto in die Werkstatt gebracht. Diese teilte ihm mit, dass sein Auto nicht mehr verkehrssicher sei und für eine Reparatur die Kostenübernahmeerklärung der Versicherung notwendig sei. Daraufhin wandte sich der Mann an seinen Anwalt. Die Anwaltskosten muss die Versicherung tragen, entschied das Gericht. Denn die Aussagen von Versicherung und Werkstatt hätten den Geschädigten verunsichert und ihn veranlasst, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
geschrieben von auto.de/(ts/mid) veröffentlicht am 16.08.2013 aktualisiert am 16.08.2013
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