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Das Kürzel „TDI“ kann nicht europaweit als Marke geschützt werden. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat nun einen entsprechenden Antrag der Volkswagen AG und der Audi AG abgewiesen.
Laut dem Urteil handelt es sich bei „TDI“ nicht um eine Marke, sondern lediglich um eine Abkürzung für eine technische Eigenschaft, nämlich „Turbo Diesel Injection“ beziehungsweise „Turbo Direct Injection“ (Turbo-Direkteinspritzung). Die Buchstabenkombination habe keine Unterscheidungskraft in der Europäischen Union und weise nicht eindeutig auf einen Audi-Motor hin. Verbraucher würden nicht erkennen, dass das Auto von einem bestimmten Unternehmen stamme.
Unabhängig davon kann Audi „TDI“ weiterhin in den einzelnen Mitgliedsländern schützen lassen. In Deutschland etwa tragen ausschließlich Neuwagen aus dem VW-Konzern das Kürzel. Andere Hersteller nutzen abgewandelte Buchstabenkombinationen mit ähnlicher Bedeutung, etwa CDI (Mercedes), TDCi (Ford), CDTi (Opel), HDi (Peugeot und Citroen) oder dCi (Renault und Nissan). (Az.: T-318/09)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 07.07.2011 aktualisiert am 07.07.2011
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