„EU-Pendler“ vor Gehaltspfändung nicht sicher

Wer im EU-Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, muss mit einer Gehaltspfändung rechnen, wenn er in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht. Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtete, kann auch bei geringfügigen Verstößen wie beispielsweise Falschparken gepfändet werden. Die 70-Euro-Grenze als Mindestsumme für eine Vollstreckung wie bei den sogenannten „EU-Knöllchen“, gibt es hier nicht.

Ein in Frankreich wohnhafter Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Saarbrücken hatte sich von einem Rechtsanwalt beruhigen lassen: Bei einem nur 51,75 Euro betragenden Verwarnungsgeld wegen zweier Parkverstößen habe der Verkehrssünder nichts zu befürchten. Erst ab 70 Euro könnten ihm die französischen Vollstreckungsbehörden auf den Leib rücken. Das war jedoch nicht so.

Das neue Geldsanktionsgesetz mit der 70-Euro Strafe als Mindestsumme kam hier überhaupt nicht zur Anwendung, betonte der ACE. Zwar konnte sich der Franzose nach seinem Parkverstoß dem direkten Zugriff der deutschen Ordnungskräfte entziehen. Ein Zugriff auf sein in Deutschland verdientes Arbeitseinkommen war jedoch gleichwohl möglich. Rechtlich ist dies nicht anders zu beurteilen, als ob die Buße noch an Ort und Stelle abverlangt worden wäre, erläuterte der ACE.

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