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EU verklagt Deutschland
Laut Richtlinie der Europäischen Kommission in Brüssel müssen Kältemittel für Klimaanlagen in Fahrzeugen verboten werden, wenn sie ein hohes Treibhauspotenzial haben. Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland gegen die EU-Rechtsvorschriften verstoßen, weil es nichts dagegen unternahm, dass Daimler Fahrzeuge in der Europäischen Union verkaufte, die nicht dieser Richtlinie entsprachen. Aus diesem Grund hat die Kommission jetzt gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof Klage eingereicht.
Die Richtlinie 2006/40/EG über Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen (MAC-Richtlinie) schreibt vor, dass die Verwendung des Kältemittels R-134a für Autos mit neuer Typgenehmigung ab Januar 2011 an nicht mehr erlaubt und lediglich die Verwendung des Kältemittels R-1234yf zulässig ist. Ab dem 1. Januar 2017 ist die Verwendung von Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial über 150 in allen neuen, auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Kraftfahrzeugen ohne Ausnahme verboten.
Die Daimler AG allerdings meldete von Beginn an nach eigenen Versuchen Sicherheitsbedenken wegen des neu vorgeschriebenen Kältemittel an. Diese fanden aber – laut EU-Kommission – „keine Unterstützung seitens der übrigen Kraftfahrzeug-Hersteller und vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission“. Letztere hatte 2014 eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt.
Trotzdem setzte Daimler nach dem Januar 2011 Produktion und Verkauf von Autos fort, die für die Verwendung von R-1234yf typgenehmigt waren, befüllte die Klimaanlagen jedoch mit dem verbotenen Gas R-134a. Nach Ansicht der EU-Kommission verstieß Daimler damit gegen die Bestimmungen der Typgenehmigung und gegen die Richtlinie 2006/40/EG und die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG über Typgenehmigungen. Sie beklagte jetzt: „Die deutschen Behörden ergriffen nicht die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge wieder mit dem EU-Recht in Übereinstimmung gebracht wurden: Sie forderten die Daimler AG nicht zu einem Rückruf der Fahrzeuge und zur Durchführung der notwendigen technischen Anpassungen auf, um die vollständige Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen.“
Weiter hieß es: „Die nationalen Typgenehmigungsbehörden sind dazu verpflichtet, zu bescheinigen, dass ein Fahrzeug alle EU-Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und Herstellung – darunter auch Anforderungen an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen – erfüllt, bevor eine Zulassung für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt ausgestellt wird. Dieser Sachverhalt wird in der Richtlinie 2007/46/EG geregelt, in der ein allgemeiner Rahmen für Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge und eine Bandbreite von Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Möglichkeit von Sanktionen, festgelegt sind. Trotz Kontakten zwischen der Kommission und den deutschen Behörden im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren unternahm Deutschland keine weiteren Schritte gegen die Ausstellung von Typgenehmigungen für nicht vorschriftsmäßige Kraftfahrzeuge.“
Die Klage gegen Deutschland vor dem Gerichtshof hat nun das Ziel, sicherzustellen, „dass die Richtlinie erfüllt und EU-Recht einheitlich in der gesamten EU angewendet wird, so dass allen Wirtschaftsteilnehmern gerechte Wettbewerbsbedingungen garantiert werden“ schreibt die Kommission. Wörtlich heißt es darüber hinaus: „Schließlich versäumte es Deutschland, die in Artikel 46 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG über Typgenehmigungen vorgesehenen erforderlichen Sanktionen anzuwenden.“
geschrieben von AMP.net/dm veröffentlicht am 11.12.2015 aktualisiert am 11.12.2015
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