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VW
Deutschland muss nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) das VW-Gesetz nicht ändern. Da die Luxemburger Richter den Gutachten in den meisten Fällen folgen, dürfte die Bundesrepublik um eine Geldstrafe von mindestens 63 Millionen Euro herumkommen.
Deutschland wird vorgeworfen, dass die Sonderregelung dem Land Niedersachsen zu viel Einfluss auf den Autobauer ermöglicht und damit den Wettbewerb verzerrt. Das Urteil wird im Herbst erwartet.
Die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen einer unvollständigen Umsetzung des EuGH-Urteils von 2007 sei zurückzuweisen, sagte Generalanwalt Nils Wahl in Luxemburg. Er teile die Auffassung der Bundesregierung, dass die von der EU monierte Sperrminorität von 20 Prozent für das Land Niedersachsen nur kombiniert mit einer anderen, schon abgeschafften Regel, gegen EU-Recht verstoße.
Das VW-Gesetz trat 1960 in Kraft, als die Volkswagenwerk GmbH zur AG wurde, und räumte Bund und Land Vorrechte ein, um den Autobauer vor einer feindlichen Übernahme zu schützen. Die Wurzeln dieser Extra-Regelung reichen bis zur Nazi-Machtübernahme zurück, da Volkswagen mit enteignetem Gewerkschaftsvermögen entstand. Inzwischen fielen Sonderrechte, doch immer noch gibt das Gesetz dem Land Niedersachsen mit 20 Prozent VW-Anteil eine starke Stellung. Zentrale Entscheidungen der Hauptversammlung, für die normalerweise drei Viertel der Aktionärsstimmen ausreichen, benötigen bei VW mehr als 80 Prozent Ja-Stimmen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 29.05.2013 aktualisiert am 29.05.2013
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