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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt werden kann, wenn der Lieferant die Identität des Erwerbers verschleiert, um ihm eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen (7. Dezember 2010; Rechtssache C-285/09). Konkret wird dieses Urteil die Kfz-Branche betreffen, da ab sofort durch die Finanz- und Strafgerichte strengere Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen durchgeführt werden.
Ein portugiesischer Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, die jährlich mit ca. 500 hochwertigen Fahrzeugen handelt, wollte seinen überwiegend portugiesischen Kfz-Händlern als Käufer ermöglichen, dort Steuern zu hinterziehen. Im Gegenzug konnte er höhere Gewinne erzielen. Auf legalen Weg gelangten die Fahrzeuge von Deutschland nach Portugal.
In den Rechnungen über die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, führte der Geschäftsführer aber nicht die tatsächlichen Empfänger und deren Umsatzsteuer-Id-Nummer (USt-Id-Nr.) auf, sondern existierende Scheinempfänger und deren Ust-Id-Nr. So erweckte er in Deutschland den Eindruck, als würde eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Portugal erfolgen. Diese unterblieb jedoch.
Die Fahrzeuge wurden u.a. differenzbesteuert an Privatpersonen weitergeliefert. Auch hieran wirkte der Geschäftsführer mit, indem er Scheinrechnungen mit dem Hinweis „Differenzbesteuerung nach Paragraph 25a Umsatzsteuergesetz (UStG)” an die tatsächlichen Endabnehmer ausstellte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte den Händler wegen Steuerhinterziehung, weil er nicht die zutreffenden Käufer benannt hatte. [foto id=“336757″ size=“small“ position=“right“]Das für das Besteuerungsverfahren zuständige Finanzgericht Baden-Württemberg vertrat dagegen eine abweichende Auffassung. Dies hätte dazu geführt, dass der Steuerstraftäter (wegen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Portugal) nach deutschem Recht strafrechtlich nicht hätte belangt werden können.
Die unrichtigen Angaben hätten als Ordnungswidrigkeit allenfalls zu einer Geldbuße von 5.000 Euro geführt.
Differenzbesteuerung soll vermeiden, dass beim Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen durch Wiederverkäufe die Umsatzsteuer auf den gesamten Wert des gebrauchten Gegenstandes, bei jeder Lieferung wieder in voller Höhe entsteht. Im Gegensatz zu normalen Lieferungen muss in diesen Fällen nur die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis und dem Verkaufspreis (sog. Marge) der Umsatzsteuer unterworfen werden. Bei Inzahlungnahmen sind verdeckte Preisnachlässe auf den neuen Gegenstand abzuziehen.
Beispielrechnung: Ein Kfz-Händler nimmt von einer Privatperson ein gebrauchtes Kraftfahrzeug für 10.000 EUR in Zahlung. Dieses Fahrzeug verkauft er für 17.850 EUR brutto weiter. Ohne Paragraph 25a UStG müsste der gesamte Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen werden, so dass nach Abzug von 19 Prozent Umsatzsteuer ein Nettoverkaufspreis von 15.000 EUR übrig bleibt. Bei Anwendung des Paragraph 25a UStG ist nur die Differenz (17.850 EUR – 10.000 EUR) in Höhe von 7.850 EUR, das entspricht einem Nettobetrag von 6.596,64 EUR und einer Umsatzsteuer von 1.253,36 EUR, zu versteuern. Hier bleibt dann als Nettoverkaufspreis 16.596,64 EUR (17.850 EUR – 1.253,36 EUR) übrig, sodass eine Entlastung dieses Umsatzes um 1.596,64 EUR erfolgt ist.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 24.12.2010 aktualisiert am 24.12.2010
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Eindeutig klare Entscheidung und Begründung des EuGH! Dieser Entscheid ist endlich der Beginn, dass die bisherige großzügige Praxis der Finanz- und Strafgerichte der Vergangenheit angehört.
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Gast auto.de
Januar 3, 2011 um 5:11 pm UhrAlso mit Unfallwagen verhält sich das so: Wenn Du einen Unfall hast, ist Dein Auto kaputt und der Wert sinkt. Alles klar?