Europäischer Gerichtshof: Erhöhtes Haftungsrisiko für Händler

Von Victoria Lewandowski Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass ein Händler, der ein mangelhaftes Teil verkauft für die Kosten die mit dem Austausch der Ware verbunden sind, haftet. Vorausgesetzt der Käufer hat das Ersatzteil ordnungsgemäß montiert. Die Entscheidung bezieht sich bislang nur auf Kaufverträge zwischen Händler und privaten Endverbraucher (EuGH-Az. C-65/09 und C-87/09).

Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in die Sache einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen.

Falls nur eine einzige Möglichkeit besteht den Mangel zu beseitigen, kann sich der Verkäufer auch nicht auf Unzumutbarkeit wegen unverhältnismäßig hoher Kosten berufen. So müsste beispielsweise notfalls zum Austausch eines defekt verkauften Dichtrings der Motor demontiert werden, der Verkäufer muss dennoch diese Kosten tragen auch wenn der Kaufpreis des Dichtrings in keinem Verhältnis zur Demontage des Motors steht.

Laut EuGH sei die Neuregelung ein erheblicher Bestandteil des europäischen Verbraucherschutzes, dass Käufern durch mangelhafte Ware kein Schaden entstehen dürfe. Ohne Übernahme der Aus- und Einbaukosten blieben den Kunden aber finanzielle Lasten, die sie nicht verschuldet haben. Die Entscheidung des EuGH ist für alle Mitgliedsstaaten der EU bindend.

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