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Fluggästen, die erst drei Stunden später, als offiziell geplant, ihr Ziel erreichen, stehen die gleichen Entschädigungen zu wie Passagieren, deren Flug annulliert wurde.
Dies hat heute der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, nachdem er von mehreren nationalen Gerichten – u.a. auch vom Bundesgerichtshof in Deutschland – um eine Klärung der unterschiedlichen Entschädigungsbehandlung bei annullierten und verspäteten Flügen gebeten wurde.
In ihrer Begründung führten die Richter u.a. aus, dass die Dauer der Verspätung – auch wenn es sich um eine große Verzögerung handele – nicht ausreiche, um einen Flug als annulliert anzusehen. Allerdings hätten von einer Verspätung betroffene Fluggäste einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erlitten und würden sich somit in einer vergleichbaren Lage wie die Passagiere bei einem annulliertem Flug befinden. Daher sei es nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, sodass ihnen die Entschädigung – je nach Distanz – zwischen 250 und 600 Euro ebenfalls zustehen würden.
Voraussetzung sei aber, dass die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei. Darunter fallen nach Ansicht der Richter technische Probleme nur dann, wenn sie tatsächlich nicht Folge des normalen Flugverkehrs und von der Fluggesellschaft nicht zu beherrschen sind.
geschrieben von auto.de/auto-reporter.net/hhg veröffentlicht am 20.11.2009 aktualisiert am 20.11.2009
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