Fachwerkstatt-Stundensätze – auch bei fiktiver Abrechnung

Die Kfz-Versicherungen versuchen mehr und mehr, Reparaturen in Werkstätten ausführen zu lassen, die preiswerter als markengebundene Betriebe sind und mit denen sie häufig auch einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben.

Wer seine Police nicht mit einer derartigen Klausel unterschrieben hat und dadurch eine etwas günstigere Prämie zahlt, muss auf dieses Ansinnen der Assekuranz nicht eingehen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine fiktive Abrechnung handelt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Im konkreten Fall hatte nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte gegen die Versicherung Schadenersatz geltend gemacht und beharrte darauf, für die fiktiven Reparaturkosten den von einem Sachverständigen ermittelten durchschnittlichen 90-Euro-Stundensatz einer VW-Werkstatt erstattet zu bekommen. Da die Versicherung ihn auf eine Karosseriewerkstatt verwies, bei der die Reparatur nur 70 Euro pro Stunde kostete und man sich nicht einigte, sah man sich nicht nur vor den Amts- und Langerichten in Würzburg, sondern sogar von dem BGH wieder. Was letztlich mit einem klaren Erfolg für unseren Mann endete. Denn die BGH-Richter stellten klar, dass der Geschädigte seiner Schadenberechnung die üblichen Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Will der Unfallverursacher den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Aber auch wenn das der Fall ist, kann es – so die BGH-Richter – für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gelte insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren, denn bei neuen bzw. neuwertigen Autos muss sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. (BGH, Az. VI ZR /53/09).

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