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Parkrempler und Fahrerflucht
Fahrerflucht ist im Straßenverkehr an der Tagesordnung und wird bei kleinen Parkplatzremplern gerne auch einmal als Kavaliersdelikt abgetan. Dabei stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort grundsätzlich eine Straftat dar (§ 142 Strafgesetzbuch). Geahndet wird das Verlassen eines Unfallorts, ohne dass Personalien, Fahrzeugdaten sowie Beteiligung am Unfallhergang festgestellt werden konnten.
Neben der immer zu erwartenden Geldstrafe droht bei Sachschäden oberhalb von 1500 Euro, erst recht bei Verursachung von Personenschäden, ein Fahrerlaubnisentzug. Diese mit zwei Punkten bewertete Tat bleibt 10 Jahre in Flensburg eingetragen.
Wenn jemand unbedeutende Sachschäden im ruhenden Verkehr (z.B. einen Parkrempler) verursacht und sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei meldet, kann von Strafe abgesehen werden. Aber Vorsicht: Die gesetzliche Ausnahme der Nachmeldung greift nur dann, wenn zwischenzeitlich kein anderer den Schaden der Polizei gemeldet hat. Zudem kann man vor Ort kaum abschätzen, ob ein Bagatellschaden vorliegt, stellt der Automobilclub von Deutschland (AvD) klar. Gibt es einen feststellbaren Fremdschaden, hilft der Einwand, es handele sich um eine Bagatelle, nicht weiter. Jeder Kratzer oder jede Beule, mit Beseitigungskosten von mehr als 50 Euro, ist nach der Rechtsprechung relevant für die Einordnung als Fahrerflucht.
Der AvD appelliert an alle Verkehrsteilnehmer, die Wartepflicht zu beachten. Es sollten immer alle Daten untereinander ausgetauscht und die Unfallstelle grundsätzlich nur dann verlassen werden, wenn die Schadensregulierung geklärt ist. Der Zeitraum des Wartens hängt nach den Gerichten vom Ausmaß der Unfallschäden ebenso ab, wie von Ort und Zeit des Unfalls oder auch den Witterungsverhältnissen. Auch wenn man sich unschuldig an dem Unfall fühlt, ist das kein Grund wegzufahren. Nahezu jeder Autofahrer hat mittlerweile ein Mobiltelefon und kann im Zweifel die Polizei anrufen oder einen Passanten bitten, dies zu tun.
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Etwas anderes ist es, die Unfallstelle für den fließenden Verkehr bei geringfügigen Schäden freizumachen, zum Beispiel bei einem abgeknickten Außenspiegel, einem zerbrochenen Scheinwerferglas, einer leichten Beule oder einem Kratzer im Blech. Dann ist – nach Absprache mit dem Unfallgegner – an den Rand fahren sinnvoll. Es empfiehlt sich, vorher Fotos zur Beweissicherung zu machen oder, wenn möglich, den Stand der Fahrzeuge auf der Fahrbahn anzeichnen.
Der AvD macht darauf aufmerksam, dass mit einer Fahrerflucht auch der Versicherungsschutz in Gefahr gerät. Das Verlassen der Unfallstelle, ohne Feststellungen ermöglicht zu haben, gilt nach den Versicherungsbedingungen als Verletzung von Vertragspflichten. Es droht Regress durch den eigenen Haftpflichtversicherers. Beträge bis zu einer Höhe von 5000 Euro können vom Halter oder Fahrer gefordert werden, wenn Schäden anderer Beteiligter vom Versicherer beglichen wurden. Die Vollkaskoversicherung, muss bei Fahrerflucht ebenfalls nicht zahlen.
Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, seine Kfz-Versicherung binnen einer Woche über den Schadenfall zu informieren. Wird eine Person bei einem Unfall gar tödlich verletzt, muss das sogar innerhalb von 48 Stunden an den Versicherer gemeldet werden. Kleinere Sachschäden, also so genannte Bagatellschäden, können bis zum Jahresende noch nachgemeldet werden. In diesen Fällen kann eine Rückstufung des Haftpflichtvertrages durch Rückzahlung der Schadensbeträge an den Versicherer vermieden werden.
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geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 15.05.2017 aktualisiert am 15.05.2017
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