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Haftung bei Fahrgemeinschaft
Fahrgemeinschaften erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie helfen, Geld zu sparen und sorgen für gute Unterhaltung. Doch was ist, wenn ein Unfall passiert? Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft können laut der ARAG-Experten in der Regel beruhigt ins Auto des Kollegen steigen: Werden sie bei einem Unfall verletzt, kommt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden auf. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine für jedes Auto gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die Schäden abdeckt, die Dritten durch den Betrieb eines Kfz entstehen.
Hat der Fahrer der Fahrgemeinschaft selbst den Unfall verursacht, springt die Kfz-Haftpflichtversicherung seines Fahrzeugs für die Personen- und Sachschäden der Insassen ein. Ist der Unfallgegner verantwortlich, muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen. Aber auch in dem Fall, dass keiner der Fahrer Schuld hatte, sondern ein Defekt des Fahrzeugs verantwortlich war, können die Mitfahrer ihre Schäden ersetzt bekommen: und zwar von der Haftpflichtversicherung des Fahrers des defekten Wagens.Anders sieht es für den Fahrer der Fahrgemeinschaft aus, der den Unfall mit verschuldet hat: Denn er ist nicht über die Kfz-Haftpflicht seines Wagens abgesichert. Wurde er bei dem Unfall verletzt, kommt seine Fahrer-/Unfallversicherung oder die Krankenkasse für die entstehenden Kosten auf. Damit Fahrer immer auf der sicheren Seite ist, raten die Experten den Beteiligten innerhalb der Fahrgemeinschaft, eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung sollte aus Beweisgründen schriftlich niedergelegt und von allen Mitfahrern unterzeichnet werden. Na dann: Gute Fahrt und viel Spaß.
geschrieben von MID veröffentlicht am 10.02.2015 aktualisiert am 10.02.2015
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