StVZO

Fahrradbeleuchtung: Neuregelung bringt Licht ins Dunkel

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Neben den Vorbereitungen zur Einführung der Pkw-Maut hat sich das Bundesverkehrsministerium im Sommer auch um sinnvolle Neuerungen bemüht, die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) überarbeitet und dabei die „lichttechnischen Einrichtung an Fahrrädern“ vulgo Radbeleuchtung gründlich verbessert. Paragraf 67 der StVZO ist seit dem 1. Juni in Kraft und beendet endgültig die Zeit der dämmrigen Beleuchtung an Rädern.

Fahrradbeleuchtung darf nun auch batteriebetrieben sein, dank §67 StVZO

Als eine der herausragenden Neuerungen genehmigt der Gesetzgeber jetzt erstmals Batterien als Energiespender für die Scheinwerfer und Rückleuchten. Bisher waren ausschließlich „wiederaufladbare Energiespeicher“ genehmigt. Außerdem müssen die per Batterie versorgten Leuchten nicht ständig am Fahrrad befestigt sein. Der Gesetzgeber definiert, dass diese „lichttechnischen Einrichtungen“ lediglich bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse verlangen, am Rad vorhanden sein müssen. Auf diese Weise lässt sich bei einer Tagestour mit dem Rad durchaus Gewicht sparen. Allerdings muss man vor der Dämmerung unbedingt sein Rad abgestellt haben.

Aber nicht jede Akku- oder Batterie-Beleuchtung darf am Rad verwendet werden. Erst wenn die Teile das Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes tragen, sind sie gesetzeskonform. Das Zeichen besteht aus einer K-Nummer samt Wellenlinie und muss alle Scheinwerfern oder Rückleuchten „schmücken“. Allerdings gilt diese Regelung nur für Lampen, die im regulären Verkehr eingesetzt werden. Abseits der Straßen im Gelände dürfen nach wie vor Outdoor- oder Helmlampen ohne die vorgeschriebene Nummer getragen werden, berichtet der Pressedienst Fahrrad. Bei der Rückkehr auf die Straße müssen sie jedoch abgestellt werden, um Ärger mit den Ordnungshütern zu vermeiden.

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Bei der Beleuchtung darf's auch gerne etwas mehr sein

Mit dem neuen Paragrafen 67 reagieren die Beamten endlich auch auf den technischen Fortschritt der vergangenen Jahre. So dürfen die Scheinwerfer jetzt auch mit Tagfahr- und Fernlicht ausgerüstet sein. Und außerdem ist nun auch ein im Rücklicht integriertes Bremslicht gestattet. Damit reagiert der Gesetzgeber auch auf die Entwicklung, dass sich das Fahrrad in den vergangenen Jahren vom Hobbygerät zu einem vollwertigen Pendlerfahrzeug entwickelt hat. Außerdem sind jetzt auch Blinker erlaubt, wenn es sich um „Mehrspurfahrzeuge“ wie Liegeräder handelt. Auch bei Rädern, bei denen Handzeichen schwer zu erkennen sind, dürfen Blinker benutzt werden. Allerdings ist sich die Industrie einig, dass Blinker an allen Rädern sinnvoll wären. Auch Fahrradanhänger dürfen nun mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgestattet werden, und außerdem wurde die Beleuchtung für die Anhänger erstmals genau definiert.

Großzügig regeln die Berliner Bürokraten die Zahl der Scheinwerfer und Rückleuchten. Vorne wie hinten verfuhren sie nach dem Motto: Es darf ein bisschen mehr sein und genehmigten jeweils zwei Lichtquellen. Bei Rädern mit einer Breite von mehr als einem Meter, wie einige besonders ausladende Lastenräder, sind sie vorgeschrieben. Gleichzeitig müssen die Scheinwerfer so eingestellt sein, dass sie den Rest des Verkehrs nicht blenden. Am besten überlässt man diese Einstellung dem Fachhändler, der dies mit wenigen Handgriffen erreicht.

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