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Genau wie Neuwagen verlieren auch Fahrräder in den ersten Jahren nach dem Kauf besonders viel an Wert. Bereits nach zwei Jahren ist das Velo laut Schwacke-Gutachten nur noch 50 Prozent des Kaufpreises wert, das hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (1 U 234/02) bestätigt.
Nach acht Jahren beträgt der Wert des Rades nur noch 25 Prozent. Wer nach einem Unfall den Schaden am Rad mit der gegnerischen Versicherung abrechnen möchte, kann dies – ähnlich wie beim Auto – mit Hilfe eines Kostenvoranschlags oder einem Sachverständigengutachten tun.
Nach einem Unfall mit dem Fahrrad kann die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung über www.zentralruf.de ermittelt werden. Wenn der Unfallgegner Ansprüche stellt, sollte man die eigene Haftpflichtversicherung informieren. Darüber hinaus sollte man laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club bei einem Wegeunfall die gesetzliche Unfallversicherung von dem Vorfall in Kenntnis setzen.
geschrieben von auto.de/(sta/mid) veröffentlicht am 07.12.2010 aktualisiert am 07.12.2010
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