Fahrschüler aufgepasst

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Copyright: Vekehrssicherheitsrat

Ein Unfall mit dem Fahrschulauto, das ist wohl der Alptraum eines jeden Fahrschülers. Dennoch ist es schnell passiert. Ein, zweimal nicht richtig geguckt und schon kann es zu einer gefährlichen Situation mit schwerwiegenden Folgen kommen. Aber wer haftet, wenn Fahrschüler einen Unfall bauen?

Gesetzlich ist alles klar geregelt. Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet grundsätzlich der Fahrzeugführer für Schäden, die er schuldhaft herbeigeführt hat. Ausnahme: Die Fahrten von Fahrschülern, die noch keine Fahrerlaubnis besitzen. Hier gilt der begleitende Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs. Konkret bedeutet das: Der Fahrlehrer muss seinen Schüler nicht nur ständig beobachten, sondern bei gefährlichen Situationen muss er auch eingreifen.

Doch aufgepasst: Auch der Fahrschüler kann laut dem Gesetz für Schäden (mit)verantwortlich sein. Ob ihm ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, wird dabei nach seinem Ausbildungsstand beurteilt. Bei einem Fahrschüler, der kurz vor der Prüfung steht, wird also ein anderer Maßstab angelegt als bei einem Anfänger, der eine seiner ersten praktischen Fahrstunden absolviert. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat nun eine Fahrschülerin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, die trotz eines entgegenkommenden Fahrzeugs nach links abgebogen war. Der entgegenkommende Fahrer musste bremsen, geriet ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass die Fahrschülerin den Unfall hätte vermeiden können und warf ihr deshalb leichte Fahrlässigkeit vor. Im Zweifel kann so ein Urteil teuer werden. Denn laut dem ARAG-Experten kommt die private Haftpflichtversicherung nicht für Kfz-Schäden auf. Es würde somit eine Deckungslücke bestehen. „Falls es hart auf hart kommt, muss der Fahrschüler den Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, sagt auch Brigitte Mehring, Pressereferentin der ARAG und unter anderem zuständig für Verbraucher-PR.

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