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Nicht nur einem Autofahrer, sondern auch einem Radfahrer kann ein Fahrverbot für das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art auferlegt werden, wenn er bei einer Trunkenheitsfahrt ertappt wird. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor (VG Neustadt, Az.: 3 L 295/07), das jetzt publik wurde.
Im konkreten Fall war ein Mann nachts mit einem unbeleuchteten Fahrrad in Schlangenlinien fahrend einer Polizeistreife aufgefallen, bei dem ein Alkoholtest 1,67 Promille ergab.
Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde den Mann, der nicht im Besitz eines Führerscheins war, auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen. Als er dieses nicht vorlegte, untersagte ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von eigentlich erlaubnisfreien Fahrzeugen. Auch ein Widerspruch half dem Mann nicht: Die Richter entschieden, dass die Festlegung der Behörde nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch ein Fahrrad zähle, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr, so könne von ihm sehr wohl ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden, urteilten die Richter. Wenn er die Auflagen – auch unter dem Hinweis, er könne sie nicht bezahlen – nicht erfülle, sei auch ein Radfahrverbot rechtens.
(ar/os)
geschrieben von veröffentlicht am 07.05.2007 aktualisiert am 07.05.2007
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