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Droht wegen fahrlässiger Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit möglicherweise ein über das übliche Bußgeld hinausgehendes Fahrverbot, muss der zuständige Amtsrichter auf diese Gefahr vorsorglich noch vor der Hauptverhandlung hinweisen. Versäumt er dies, liegt ein Verfahrensfehler vor, und das Urteil muss zunächst wieder aufgehoben und über das Verkehrsvergehen neu verhandelt werden. Das hat jetzt das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Az. Ss Rs 18/08).
Ein Bundestagsabgeordneter wurde mit 21 km/h zu viel am Steuer seines Pkw ertappt. Die Verkehrsbehörde verhängte gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, gegen den er aber Einspruch einlegte. Auf der Hauptverhandlung des für den Einspruch zuständigen Amtsgerichts Mayen erschienen weder sein Anwalt noch der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Volksvertreter. Der Amtsrichter beharrte wider Erwarten nicht nur auf der Ordnungsstrafe, sondern sprach zusätzlich noch ein einmonatiges Fahrverbot aus.
Dazu wäre er nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgerichts aber nur berechtigt gewesen, wenn der Richter den Verkehrssünder zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte. Es sei nicht auszuschließen, dass der Abgeordnete seine Verteidigung ernsthafter oder zumindest anders betrieben hätte, wäre ihm die mögliche Verhängung eines Fahrverbots rechtzeitig bewusst gemacht worden, erklärte Anwaltshotline.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 16.04.2008 aktualisiert am 16.04.2008
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