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Wird der Verursacher eines Verkehrsdeliktes nicht ermittelt, kann der Fahrzeughalter verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies gilt aber nicht automatisch für einen ganzen Fuhrpark. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Sachsen, wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt.
Im vorliegenden Fall war ein Lkw-Fahrer mit mehr als 60 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit geblitzt worden, was alleine vier Punkte in Flensburg nach sich zieht. Der Fahrer konnte aber trotz des vorgeschriebenen Fahrtenschreibers nicht ermittelt werden. Um das in Zukunft zu verhindern, sollte der Spediteur für seine 15 Fahrzeuge ein Jahr lang ein Fahrtenbuch führen. Eine Auflage, die das Oberverwaltungsgericht für überzogen und unverhältnismäßig hielt. Denn der Lkw-Fahrtenschreiber reicht in der Regel zur Identifizierung des Verkehrssünders aus.
Zwar könne die Behörde das Fahrtenbuch für alle Fahrzeuge des Unternehmens auferlegen, allerdings nur, wenn ein erneuter grober Verstoß für einen Großteil des Fuhrparks vorliegt. Der Kläger hatte aber lediglich ein bis zwei Verkehrsstöße jährlich zu vermelden, wobei bis dahin immer der Fahrer identifiziert werden konnte (Az. 3 A 176/10).
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 18.11.2010 aktualisiert am 18.11.2010
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