Kfz-Versicherung

Falsche Angaben bei der Kfz-Versicherung können teuer werden

er Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat die neue Kfz-Typklassen-Einteilung veröffentlicht Bilder

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Die Verlockung ist da: Mit falschen Angaben zu Tarifmerkmalen lassen sich leicht günstigere Prämien bei der Kfz-Versicherung „erschummeln“. Doch die Versicherer sehen solche Täuschungen längst nicht so gelassen, wie es der verniedlichende Begriff „schummeln“ nahelegen könnte. Im Gegenteil – wer sein Fahrzeug zum Beispiel nicht wie im Versicherungsvertrag vereinbart nachts in einer abgeschlossenen Garage parkt, wer unrichtige Angaben zu seinen jährlichen Fahrleistungen macht oder Personen ans Steuer lässt, die im Vertrag nicht mitversichert sind, muss mit Strafmaßnahmen seiner Autoversicherung rechnen.

Davor warnt das von der HUK-Coburg initiierte Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern.
Die Rabatte, die den Versicherungskunden von ihrer Gesellschaft eingeräumt werden, basieren zum Teil auf entsprechenden Vereinbarungen. So können etwa Fahrzeughalter, die pro Jahr weniger als 10.000 Kilometer zurücklegen oder ihr Fahrzeug ausschließlich selbst benutzen, jedes Jahr beim Versicherungsbeitrag sparen, denn in solchen Fällen sinkt das Risiko für den Versicherer. Allein die Zusicherung, den erst 19-jährigen Sohn nicht mit dem versicherten Auto fahren zu lassen, kann unter Umständen den Jahresbeitrag für die Kfz-Versicherung um bis zu einem Drittel senken.

Oft ist es gar nicht böse Absicht, wodurch die rechtliche Grundlage für die Rabatte schwindet: Aus beruflichen Gründen ändert sich das Fahrverhalten und man spult pro Jahr mehr Kilometer ab als bei Vertragsschluss angenommen. Oder aus praktischen Gründen steht nun der Zweitwagen in der Garage. Oder der Nachwuchs mit dem noch recht frisch erworbenen Führerschein muss schnell zu irgendeinem Termin. Schon treffen die beitragssenkenden Zusicherungen nicht mehr zu.

In solchen Fällen müssen Fahrzeughalter mit Vertragsstrafen seitens ihres Versicherers rechnen. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einer Branchenumfrage feststellte, fordern zunächst einmal alle kontaktierten Unternehmen den unrechtmäßig „gesparten“ Beitrag im folgenden Versicherungsjahr rückwirkend ein. Zudem sehen einige Versicherer Vertragsstrafen für solche Abweichungen vor. So kann etwa in der Kaskoversicherung die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung um 500 Euro steigen, wie die Verbraucherzentrale ermittelte. Wer erwischt wird, absichtlich falsche Angaben gemacht zu haben, dem droht von bestimmten Unternehmen sogar eine Strafforderung von bis zu 1.000 Euro. Einige Versicherer wiederum verdoppeln als Strafe den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr. Lediglich die HUK-Coburg verzichte von allen abgefragten Versicherungen auf weitere Vertragsstrafen, berichtet die Verbraucherzentrale.

Wer meint, das Risiko mit falschen Vertragsangaben aufzufliegen, sei ohnehin gering, irrt. Im Schadensfall verrät etwa die Werkstattrechnung die wahre Kilometerleistung des Fahrzeugs. Oder bei einem Unfall geht aus dem Polizeibericht hervor, wer tatsächlich am Steuer saß. Zudem führen einige Kfz-Versicherer inzwischen nachträgliche Kundenabfragen zu solchen Vertragsdetails durch.

Doch auch bei nicht angezeigten Veränderungen der Tarifmerkmale gibt es im Schadensfall keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Die Versicherer leisten in der Haftpflicht- und in der Regel sogar auch in der Kaskoversicherung. Aber anschließend können sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

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